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5A_801/2009 ΓÇó Federal appeal dismissed for insufficient reasoning in involuntary commitment case
5A_801/2009Tribunale federale / II divisione civile27 nov 2009Inadmissible
The appellant challenged a Bernese order in an involuntary commitment matter, but his federal appeal did not address the cantonal reasoning or set out any violation of federal or constitutional law. The Federal Supreme Court therefore refused to enter into the appeal under the simplified procedure. It also ordered that no court costs be levied. The decision was issued by the president of the II. Civil Law Division.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; die Beschwerde ist unzulässig, wenn sie sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und in gedrängter Form darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht oder verfassungsmässige Rechte verletzt. Verfassungsrügen unterliegen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht. Fehlt eine solche Begründung, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei einem Nichteintretensentscheid nach Art. 108 Abs. 1 BGG können Gerichtskosten erlassen werden (E. 1).
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5A_801/2009/zga
Urteil vom 27. November 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Verfahrensbeteiligter.
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 19. November 2009 (FFE 09 544/LUE/GYS) des Obergerichts des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung FFE 09 544/LUE/GYS vom 19. November 2009 des Obergerichts des Kantons Bern, das ein (am 19. November 2009 eingereichtes) Entlassungsgesuch des (am 7. November 2009 ... gestützt auf Art. 397a ZGB bis am 18. Dezember 2009 in das ... eingewiesenen) Beschwerdeführers an die Klinikleitung ... weitergeleitet und das obergerichtliche Verfahren als erledigt abgeschrieben hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Rekurs des Beschwerdeführers gegen seine Einweisung sei vom Obergericht bereits beurteilt worden, zwischenzeitlich sei keine neue rekursfähige Verfügung ergangen, weshalb die Entlassungskompetenz bei der Klinikleitung ... liege und das (ein Entlassungsgesuch darstellende) neue Schreiben zuständigkeitshalber an diese zur Behandlung weiterzuleiten sei (Art. 19 Abs. 2 FFEG),
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht, die sich ausdrücklich gegen die Verfügung vom 19. November 2009 richtet, nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern die erwähnte Verfügung rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. November 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann