Non-entry for failure to pay court advance

5A_778/2008Tribunale federale / II divisione civile5 gen 2009Inadmissible

Sintesi

The Federal Supreme Court did not enter into the appeal in a family-law matter because the appellant failed to pay the required CHF 2,000 advance within the non-extendable deadline and did not produce proof of timely debiting of an account. The court therefore issued a non-entry decision under the BGG and charged the appellant with costs of CHF 500.

Regest

Art. 62 Abs. 3, Art. 48 Abs. 4, Art. 66 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichteintreten wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses. Wird der innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist unter Androhung des Nichteintretens verlangte Kostenvorschuss nicht rechtzeitig bezahlt oder durch eine fristgerechte Belastungsbestätigung belegt, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde ein. Die Nachfrist wird durch die Gerichtsferien nicht gehemmt; die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens werden der säumigen Partei auferlegt.

Testo completo

{T 0/2}
5A_778/2008/bnm

Urteil vom 5. Januar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Etter-Steinlin,

Gegenstand
Eheschutz.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. Oktober 2008 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter im Familienrecht).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. Oktober 2008 des Kantonsgerichts St. Gallen,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit (ihm und seinem Vertreter zugestellten) Nachfristansetzungen gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 5. Dezember 2008 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 17. November 2008 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 8. Dezember 2008 erfolgten bzw. als am 15. Dezember 2008 erfolgt geltenden (BGE 123 III 492) Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der (nicht durch die Gerichtsferien gehemmten: Art. 46 Abs. 2 BGG; Urteil 5A_177/2007 vom 1. Juni 2007 E. 1.3, BGE 133 III 393 E. 5 S. 396f.) Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

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