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5A_769/2008 ΓÇó Federal appeal inadmissible for lack of reasoning
5A_769/2008Tribunale federale / II divisione civile1 dic 2008Inadmissible
The Swiss Federal Supreme Court did not enter into the appeal against the cantonal refusal to grant definitive debt enforcement for tax debts of CHF 42,524.15 plus interest. Y. lacked standing because she had not participated in the cantonal proceedings and was not directly affected. X. failed to provide a sufficient reasoned challenge to the decisive cantonal findings, so the complaint was inadmissible under the BGG reasoning requirements. The appellants were ordered to pay court costs of CHF 1,000 jointly and severally.
Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 76 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; requirements of standing and reasoning in complaints to the Federal Supreme Court. A complaint must engage with the decisive considerations of the challenged decision and set out, in a concise and specific manner, which legal norms or constitutional guarantees were violated and why. Mere repetition of factual assertions or disagreement with the lower court's assessment is insufficient. Persons who did not participate in the cantonal proceedings and are not directly affected lack standing. In such a case, and where the reasoning is manifestly inadequate, the court does not enter into the appeal in simplified procedure (consid. 1-4).
{T 0/2}
5A_769/2008/don
Urteil vom 1. Dezember 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________ und Y.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Luzern, Einwohnergemeinde Z.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. Oktober 2008 des Obergerichts des Kantons Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. Oktober 2008 des Obergerichts des Kantons Luzern, das auf einen Rekurs des Beschwerdeführers X.________ gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegner für Fr. 42'524.15 (Steuerschulden nebst Zins) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der innert der nicht erstreckbaren Rekursfrist von 10 Tagen einzureichende Rekurs habe eine Begründung, d.h. eine zumindest summarische Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid zu enthalten (§ 260 ZPO/LU), obgleich der Rekurrent auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung hingewiesen worden sei, genüge sein Rekurs diesen Anforderungen nicht, weil sich der Rekurrent nicht mit den detaillierten erstinstanzlichen Erwägungen auseinandersetze, sondern lediglich behaupte, die geforderte Summe stimme nicht mit der geschuldeten überein und seine Zahlungen seien nicht vollumfänglich angerechnet worden,
dass die vorliegende Beschwerde - mangels Beschwer und mangels Teilnahme am obergerichtlichen Verfahren (Art. 76 Abs. 1 BGG) - zum Vornherein unzulässig ist, soweit auch Y.________ gegen den ausschliesslich gegenüber X.________ ergangenen Entscheid des Obergerichts Beschwerde führt,
dass sodann eine Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer X.________ in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den erwähnten Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 8. Oktober 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde (in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) auch insoweit nicht einzutreten ist, als sie vom Beschwerdeführer X.________ erhoben wird,
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Dezember 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Füllemann