Moot appeal over involuntary psychiatric placement

5A_768/2013Tribunale federale / II divisione civile5 nov 2013Dismissed

Sintesi

The Federal Supreme Court struck the appeal out of the register as moot. The challenged cantonal decision had confirmed an involuntary psychiatric placement, but the measure had ended by 3 November 2013. As a result, the appellant could no longer derive any present legal interest from the decision. The Court therefore discontinued the proceedings under Art. 71 BGG in conjunction with Art. 72 BZP. It also ordered that no court costs be charged. The order was issued by the president of the civil division under Art. 32(2) BGG.

Regest

Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP; Gegenstandslosigkeit der Beschwerde nach Wegfall der angefochtenen Massnahme. Endet die mit Beschwerde angefochtene Unterbringung vor dem bundesgerichtlichen Entscheid, fehlt es an einem aktuellen praktischen Interesse; das Verfahren ist als gegenstandslos abzuschreiben. Die Abschreibung fällt im vereinfachten Verfahren in die Zuständigkeit des Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG). Bei Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit können keine Gerichtskosten erhoben werden, wenn dies als sachgerecht erscheint.

Testo completo

{T 0/2}

5A_768/2013

Verfügung vom 5. November 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________.

Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht) vom 30. September 2013.

Nach Einsicht
in die (im Verfahren 5A_768/2013 als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegengenommenen) Eingaben vom 4. Oktober (Postaufgabe) und 9. Oktober 2013 (Eingangsdatum) gegen den Entscheid vom 30. September 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine (gestützt auf Art. 426i.V.m. Art. 429 ZGB ärztlich verfügte) Unterbringung in den Universitären Psychiatrischen Diensten Bern abgewiesen und festgestellt hat, dass die Massnahmefrist am 3. November 2013 ablaufe,
in die (als unzustellbar retournierte) Aufforderung des Abteilungspräsidenten vom 14. Oktober 2013 an den Beschwerdeführer, dem Bundesgericht mitzuteilen, falls vor Ablauf der Beschwerdefrist (4. November 2013) zu entscheiden sei oder falls der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückziehen wolle,

in Erwägung,
dass die im angefochtenen Entscheid vom 30. September 2013 bestätigte Massnahme spätestens am 3. November 2013 beendet worden ist,
dass sich somit der Beschwerdeführer, wenn er sich im heutigen Zeitpunkt überhaupt noch in der Klinik befinden sollte, jedenfalls nicht mehr auf Grund des Entscheids vom 30. September 2013 dort aufhält,
dass daher die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde nach Art. 72 ff. ZGB gegenstandslos geworden und das Verfahren in Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP abzuschreiben ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass die Verfahrensabschreibung in die Zuständigkeit des Abteilungspräsidenten fällt (Art. 32 Abs. 2 BGG),

verfügt der Präsident:

1.

Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren 5A_768/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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