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5A_746/2013 ΓÇó Non-entry for failure to pay cost advance
5A_746/2013Tribunale federale / II divisione civile5 dic 2013Inadmissible
The appellant challenged the decision of the Basel-Stadt appellate court in a case concerning the return of a painting. After being granted an additional deadline under Art. 62(3) BGG and warned that failure to pay would lead to non-entry, he neither paid the CHF 20,000 cost advance nor proved timely payment. The Federal Supreme Court therefore did not enter into the appeal under Art. 108(1)(a) BGG and ordered the appellant to pay CHF 500 in court costs. The request for suspensive effect became moot.
Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; non-payment of the court cost advance after expiry of the non-extendable grace period and warning of non-entry entails summary non-entry into the appeal. The advance must be paid in due time either in cash or by a properly documented transfer; absent timely proof of payment, the Federal Supreme Court will not examine the merits. A request for suspensive effect becomes moot once the appeal is not entered into. Costs are borne by the unsuccessful party under Art. 66 Abs. 1 BGG.
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5A_746/2013
Urteil vom 5. Dezember 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
vertreten durch Advokat Dr. Daniel Riner,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Herausgabe eines Gemäldes,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. August 2013 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt.
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. August 2013 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer (auf Grund seines Fristerstreckungsgesuchs) mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 14. Oktober 2013 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 8. Oktober 2013 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 20'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 22. November 2013 dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Dezember 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann