Non-entry for insufficiently reasoned, abusive debt-enforcement complaint

5A_744/2011Tribunale federale / II divisione civile25 ott 2011Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court did not enter into a complaint against a cantonal supervisory decision in debt enforcement because the appellant failed to address the decisive reasoning and filed the complaint abusively to delay enforcement. The court applied the simplified procedure under Art. 108 BGG and charged the appellant CHF 300 in federal court costs. The cantonal decision, including the imposed costs and fine, was left undisturbed.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 1 and 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b and c, Art. 66 Abs. 1 BGG; non-entry for insufficient reasoning and abusive filing. A complaint must, in concise but specific form, address the decisive considerations of the challenged decision and indicate which legal or constitutional norms were violated and why. Generic criticism or repetition of previously rejected arguments does not satisfy the reasoning requirement. Where the filing is manifestly aimed merely at delaying enforcement, non-entry is also justified under the abuse clause. In proceedings under Art. 108 BGG, the presiding judge may decide in simplified procedure and allocate costs to the unsuccessful party.

Testo completo

{T 0/2}
5A_744/2011

Urteil vom 25. Oktober 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand
Pfändungsvollzug,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 27. Septembre 2011 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid (420 11 237 ark) vom 27. September 2011 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Pfändungsvollzug abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist, und der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Fr. 250.--) und eine Busse (Fr. 250.--) auferlegt hat,

in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde erwog, die von der Beschwerdeführerin behauptete Anfechtung eines erstinstanzlichen Urteils habe sie nicht dazu berechtigt, der Pfändung fernzubleiben, mangels genügender Entschuldigung habe das Betreibungsamt die korrekt angezeigte Pfändung zu Recht in Abwesenheit der Beschwerdeführerin vorgenommen, gegen das erstinstanzliche Urteil habe die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung erhoben, weshalb die Pfändung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden sei, sodann sei zu Recht eine Grundstückspfändung erfolgt, nachdem eine Pfändung beweglichen Vermögens keine Aussicht auf Erlös gehabt hätte, schliesslich prozessiere die Beschwerdeführerin mutwillig, habe sie doch in ihrer Beschwerde die gleichen, bereits in früheren Verfahren widerlegten Rügen erhoben, die Beschwerdeführerin prozessiere einzig zum Zweck der weiteren Verzögerung der Zwangsvollstreckung, weshalb ihr in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG die Verfahrenskosten und eine Ordnungsbusse aufzuerlegen seien,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 27. September 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem auch vor Bundesgericht einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Y.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Parole chiave

debt enforcementseizureinadmissibilityreasoning requirementabuse of rightscourt costsfine

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the complaint met the Federal Supreme Court's reasoning requirements and was admissible.

Decisione estratta

No. The filing did not engage with the cantonal reasoning in a legally sufficient way and was abusive because it aimed only to delay enforcement.

Motivazione estratta

Under Arts. 42 and 106 BGG, the appellant had to show concretely how the challenged decision violated law or constitutional rights. She failed to do so; non-entry was therefore required under Art. 108(1)(b) and (c) BGG.

Questione giuridica chiave

Whether federal court costs should be imposed on the appellant.

Decisione estratta

Yes. As the unsuccessful party, she had to bear the federal court costs.

Motivazione estratta

Art. 66(1) BGG applies to the losing party in non-entry proceedings.

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