Appeal became moot after appellant's death

5A_741/2007Tribunale federale / II divisione civile29 dic 2008Not Examined

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court held that the appeal had become moot after the appellant's death. Spousal maintenance ended by law on death, and the remaining divorce-related financial issues also lost practical significance after all heirs renounced the estate. The Court therefore did not decide the merits, granted legal aid to both sides, waived federal court costs, compensated both lawyers from the court fund, and sent the case back to the Obergericht solely to reallocate cantonal costs based on the hypothetical outcome.

Massima Omnilex

Art. 130 Abs. 1 ZGB; Art. 64, 66, 68 BGG; mootness of a divorce appeal after the appellant's death. A maintenance obligation ceases with the death of the entitled or obliged person, so an appeal concerning spousal maintenance becomes devoid of object upon death. Remaining ancillary financial issues lose practical significance where the heirs disclaim the estate and declare no interest in continuing the proceedings. In case of mootness, costs are to be determined according to the probable outcome on the merits; federal court costs may be waived and party costs offset. If the federal proceedings alter the hypothetical outcome, the cantonal court must reassess the cantonal costs (consid. 1-3).

Testo completo

{T 0/2}
5A_741/2007/bnm

Urteil vom 29. Dezember 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Möckli.

Parteien
X.________ selig,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Rüegg,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Monika Lütolf-Geiser,

Gegenstand
Ehescheidung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 31. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
X.________ selig und Z.________ führten seit Februar 1993 einen gemeinsamen Haushalt. Am 6. Juni 1997 heirateten sie, im Juni 1998 wurde der gemeinsame Haushalt aufgelöst. Aus der Beziehung gingen die Kinder S.________, geb. 1994, und T.________, geb. 1997, hervor. Ausserdem lebten die beiden Kinder aus erster Ehe von Z.________ (geb. 1982 und 1984) im gemeinsamen Haushalt.

B.
Mit Urteil vom 13. September 2005 schied das Kantonsgericht Obwalden die Ehe und teilte die elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder der Mutter zu, unter Regelung weiterer Kinderbelange. Sodann verpflichtete es X.________ namentlich zu Unterhaltsbeiträgen von Fr. 861.-- je Kind und von Fr. 2'150.-- bzw. ab August 2010 von Fr. 1'851.-- an die Ehefrau, zu einer güterrechtlichen Leistung von Fr. 26'751.90 und zur Überweisung von Fr. 30'000.-- auf ein Freizügigkeitskonto.

Mit Bezug auf gewisse kinderrechtliche und die finanziellen Belange erhoben beide Parteien Appellation. In finanzieller Hinsicht verpflichtete das Obergericht des Kantons Obwalden X.________ mit Urteil vom 31. Oktober 2007 zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 1'000.-- bzw. Fr. 1'200.--, von nachehelichem Unterhalt an Z.________ von Fr. 2'026.-- bis 5. Juli 2010, von Fr. 2'363.-- zwischen 6. und 31. Juli 2010, von Fr. 2'773.-- zwischen 1. August 2010 und 16. August 2012 und von Fr. 2'800.-- ab 17. August 2012 (lebenslänglich), zu einer güterrechtlichen Leistung von Fr. 19'251.90 und zur Überweisung von Fr. 30'000.-- auf ein Freizügigkeitskonto.

C.
Hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts, des Güterrechts, der Freizügigkeitsleistung und der Kostenverteilung erhob X.________ selig am 13. Dezember 2007 eine Beschwerde in Zivilsachen. Er verlangte insbesondere, von der Festsetzung nachehelichen Unterhalts abzusehen, die vollzogene güterrechtliche Auseinandersetzung mit dem aktuellen Besitzstand festzustellen und die Sache für die kantonale Kostenverlegung an das Obergericht zurückzuweisen. Mit Vernehmlassung vom 14. März 2008 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sodann verlangten beide Seiten die unentgeltliche Rechtspflege.
Am 10. Mai 2008 verstarb X.________, worauf das Verfahren mit Präsidialverfügung vom 15. Mai 2008 sistiert wurde (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 und 3 BZP).

Gemäss Erbenverzeichnis der Einwohnergemeinde A.________ vom 2. Juni 2008 sind die gesetzlichen Erben von X.________ seine beiden Kinder aus erster Ehe, U.________, geb. 1969, und V.________, geb. 1977, sowie die beiden Kinder S.________ und T.________ aus der Ehe mit der Beschwerdegegnerin. Für die Letzteren wurde Rechtsanwalt R.________ als Vertretungsbeistand gemäss Art. 392 Ziff. 2 ZGB ernannt.

Das vom Konkursamt des Kantons Obwalden erstellte öffentliche Inventar im Sinn von Art. 580 ff. ZGB hat ergeben, dass der Nachlass von X.________ selig überschuldet ist. Gemäss Beschluss des Einwohnergemeinderates A.________ vom 20. Oktober 2008 haben alle vier Kinder die Erbschaft ausgeschlagen.

Am 10. bzw. 19. Dezember 2008 haben die beiden Rechtsvertreter ihre Kostennoten eingereicht.

Erwägungen:

1.
Die Frage des nachehelichen Unterhaltes ist unmittelbar mit dem Ableben von X.________ gegenstandslos geworden, weil die Beitragspflicht mit dem Tod der berechtigten oder verpflichteten Person erlischt (Art. 130 Abs. 1 ZGB).

Die weiteren finanziellen Nebenfolgen sind mit der Ausschlagung des Nachlasses durch die Erben gegenstandslos geworden. Diese haben im Übrigen alle bekannt gegeben, an einer Weiterführung des Prozesses vor Bundesgericht nicht interessiert zu sein (Schreiben Rechtsanwalt R.________ vom 11. September 2008 für die Kinder S.________ und T.________; Schreiben U.________ vom 25. November 2008; Schreiben V.________ vom 10. Dezember 2008).

2.
Bei Gegenstandslosigkeit sind die Gerichts- und Parteikosten nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens zu beurteilen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP).

Mit Bezug auf den nachehelichen Unterhalt hätte sich mutmasslich ergeben, dass die Ehe aufgrund des äusserst kurzen ehelichen Zusammenlebens nicht als lebensprägend anzusehen gewesen wäre, zumal in der betreffenden Zeitspanne keine Kinder gezeugt oder zur Welt gebracht worden sind (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil 5A_538/2008, E. 4.4 und 4.5); sodann wäre zu berücksichtigen gewesen, dass der Ehemann während der zehnjährigen Trennungsphase Unterhaltsleistungen erbracht hat (vgl. Urteil 5A_538/2008, E. 4.6), so dass mutmasslich kein Raum für nachehelichen Unterhalt geblieben wäre.

Was die Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB anbelangt, war diese nur für den Fall angefochten, dass nachehelicher Unterhalt gesprochen würde; die Entschädigungsfrage wäre folglich aufgrund des dargestellten mutmasslichen Ausganges der Unterhaltsfrage gegenstandslos geworden.

Mit Bezug auf das Güterrecht hätte eine Vermutung für die Zugehörigkeit von Guthaben und Schulden zur Errungenschaft gesprochen (Art. 200 Abs. 3 bzw. Art. 209 Abs. 2 ZGB). Indes wird die Beweislastverteilung und die damit zusammenhängende Rüge der Verletzung von Art. 8 ZGB gegenstandslos, wo das Gericht aufgrund einer Würdigung von Beweisen zu einem Schluss gelangt ist (BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 602). Dies war vorliegend der Fall, indem das Obergericht die Darlehensschulden aufgrund einer Beweiswürdigung auf die beiden Vermögensmassen aufgeteilt hat. Hat es aber diesbezüglich auf die eigenen Parteiaussagen von X.________ selig abgestellt und hat dieser im Übrigen seiner Auskunftspflicht über die Mittelverwendung nur unvollständig bzw. mit zerstreuenden Aussagen nachgelebt, wäre mutmasslich keine Willkür zu erkennen gewesen, wenn das Obergericht einzig die für Wohnkosten und Steuern verwendeten Darlehensteile der Errungenschaft zugeschlagen hat.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass X.________ selig für den nachehelichen Unterhalt mit seiner Beschwerde durchgedrungen und im Güterrecht unterlegen wäre. Es rechtfertigt sich in der konkreten Situation, für das bundesgerichtliche Verfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 2 BGG) und die Parteikosten wettzuschlagen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Die Festsetzung und Verteilung der kantonalen Kosten entsprechend dem neuen hypothetischen Ausgang des Verfahrens ist durch das Obergericht vorzunehmen (Art. 68 Abs. 5 BGG).

3.
Angesichts der offensichtlichen Bedürftigkeit der Parteien sind die beidseitigen Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gutzuheissen und beide Seiten durch ihre jeweiligen Rechtsvertreter zu verbeiständen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Diese sind aus der Gerichtskasse für ihre Leistungen angemessen zu entschädigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Es wird festgestellt, dass die Beschwerde in Zivilsachen gegenstandslos geworden ist.

2.
Die beidseitigen Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden gutgeheissen und beide Parteien werden durch ihre jeweiligen Rechtsvertreter verbeiständet.

3.
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Rechtsanwalt Victor Rüegg wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse mit Fr. 7'000.-- entschädigt.

5.
Rechtsanwältin Monika Lütolf-Geiser wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse mit Fr. 3'890.30 entschädigt.

6.
Für die Bestimmung und Verteilung der kantonalen Kosten wird die Sache an das Obergericht zurückgewiesen.

7.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Dezember 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Möckli

Parole chiave

mootnessspousal maintenancedivorceinheritance renunciationcost allocationlegal aid

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal on spousal maintenance remained justiciable after the appellant's death.

Decisione estratta

The maintenance claim became moot because the duty to pay maintenance ends on the death of either the entitled or the obligated person.

Motivazione estratta

Death of X. extinguished the maintenance obligation under Art. 130(1) ZGB, so the federal appeal could no longer be decided on the merits.

Questione giuridica chiave

Whether the remaining financial consequences of the divorce were still justiciable after the heirs renounced the estate.

Decisione estratta

The remaining financial issues became moot once all heirs disclaimed the inheritance and stated they were not interested in continuing the proceedings.

Motivazione estratta

Because the estate was renounced, the property-related issues no longer had practical significance for the successors.

Questione giuridica chiave

How costs should be allocated after the appeal became moot.

Decisione estratta

Costs had to be assessed according to the probable outcome on the merits; no federal court costs were charged and party costs were set off.

Motivazione estratta

The court reconstructed the likely merits outcome and, in view of the circumstances, waived federal court costs and offset the parties' costs.

Questione giuridica chiave

Whether both parties were entitled to legal aid in the federal proceedings.

Decisione estratta

Both legal aid requests were granted and counsel were compensated from the court fund.

Motivazione estratta

The parties were evidently indigent, so the conditions for legal aid were met.

Questione giuridica chiave

Whether the case had to be remitted for determination of cantonal costs.

Decisione estratta

The matter was remitted to the Obergericht for allocation of the cantonal costs according to the new hypothetical outcome.

Motivazione estratta

Because the federal proceedings became moot, the lower court had to reassess the cantonal cost allocation.

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