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5A_737/2007 ΓÇó Non-entry for failure to pay advance costs
5A_737/2007Tribunale federale / II divisione civile7 feb 2008Inadmissible
The appellant sought federal review of a cantonal decision in a definitive debt-enforcement matter. After being granted an extended non-extendable deadline to pay the CHF 2,000 advance on costs, he neither paid in cash nor proved timely debiting of a bank or postal account. The Federal Supreme Court therefore did not enter into the appeal. The court also noted that it lacked competence to deal with the appellant’s criminal complaints. Court costs of CHF 500 were charged to the appellant.
Art. 62 Abs. 3, Art. 108 Abs. 1 lit. a und Art. 66 Abs. 1 BGG; non-payment of the advance on costs within the non-extendable grace period after warning leads to non-entry into the appeal. The party must either pay the advance in cash or, if payment is ordered through a post or bank account, furnish timely proof of debit within the prescribed period; failure to do so requires summary non-entry without examination of the merits. The unsuccessful appellant bears the court costs.
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5A_737/2007
Urteil vom 7. Februar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde G.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Sozialberatung S.________.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. November 2007 des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter.
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. November 2007 des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 7. Januar 2008 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der (zufolge Nichtabholens bei der Post) als am 16. Januar 2008 erfolgt geltenden Zustellung (Art. 44 Abs. 2 BGG) dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss (und ungeachtet der - weder ein Fristerstreckungs- noch ein Armenrechtsgesuch enthaltenden - weiteren Eingaben) gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass im Übrigen für die Behandlung der vom Beschwerdeführer erhobenen Strafanzeigen ohnehin nicht das Bundesgericht zuständig wäre,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht von Appenzell Ausserrhoden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Februar 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Füllemann