Civil appeal discontinued after withdrawal

5A_73/2009Tribunale federale / II divisione civile16 mar 2009Dismissed

Sintesi

The appellant withdrew his civil appeal against the Aargau Cantonal Court judgment. The President of the Second Civil Law Division therefore discontinued the proceedings and struck the case off the docket. Court costs of CHF 300 were charged to the appellant. The order was communicated to both parties and to the cantonal court.

Regest

Art. 32 Abs. 2 BGG; Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP und Art. 66 Abs. 1 BGG: Rückzug der Beschwerde; Abschreibung des bundesgerichtlichen Verfahrens und Kostenfolgen. Wird die Beschwerde vor Entscheid zurückgezogen, ist das Verfahren als erledigt abzuschreiben. Die Kosten werden grundsätzlich der zurückziehenden Partei auferlegt, soweit keine besonderen Umstände eine abweichende Verteilung rechtfertigen. Die Abschreibung erfolgt durch die zuständige Abteilungspräsidentin bzw. den zuständigen Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren (vgl. Art. 32 Abs. 2 BGG).

Testo completo

{T 0/2}
5A_73/2009/bnm

Verfügung vom 16. März 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Basler,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Martin Brauen,

Gegenstand
Massnahmen nach Art. 137 ZGB.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 8. Dezember 2008 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 5. Kammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 8. Dezember 2008 des Obergerichts des Kantons Aargau,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 13. März 1009 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),

verfügt die Präsidentin:

1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

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