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5A_692/2007 ΓÇó Non-entry due to unpaid advance on income garnishment complaint
5A_692/2007Tribunale federale / II divisione civile24 gen 2008Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the complaint against the Zurich supervisory decision on income garnishment because the appellant failed to pay the CHF 500 advance on costs within the non-extendable deadline and did not submit proof of timely debit. The request for free legal aid had already been denied for lack of prospects. Court costs of CHF 200 were imposed on the appellant.
Art. 62 Abs. 3 BGG; Art. 48 Abs. 4 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; non-payment of the advance on costs within the non-extendable additional deadline leads to non-entry. Where legal aid is refused and the party, despite warning, neither pays the advance in due time nor proves timely debit of a payment order, the complaint is inadmissible without further examination. The party in default bears the costs under Art. 66 Abs. 1 BGG (consid. 1).
{T 0/2}
5A_692/2007
Urteil vom 24. Januar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einkommenspfändung,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 2. November 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen.
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 2. November 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit (sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisender) Verfügung vom 6. Dezember 2007 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 13. Dezember 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 26. November 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 20. Dezember 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der (zufolge der Gerichtsferien erstreckten) Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Januar 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Füllemann