progetti
5A_689/2013 ΓÇó Non-entry on inadequately reasoned appeal
5A_689/2013Tribunale federale / II divisione civile19 set 2013Inadmissible
The appellant challenged an Obergericht Thurgau decision rejecting her oversight complaint against the child and adult protection authority. The Federal Supreme Court held that the filing did not meet the requirements of Art. 42 and Art. 106 Abs. 2 BGG because it failed to engage with the decisive cantonal reasoning and merely repeated previously rejected assertions. The Court therefore did not enter on the appeal under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Court costs of CHF 300 were imposed on the appellant.
Art. 42 Abs. 1 and 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; requirements for admissible Federal Supreme Court appeals and non-entry for inadequate reasoning. The appeal must, by reference to the challenged decision, set out in a reasoned and concise manner which provisions were violated and why. For constitutional complaints, the invoked fundamental rights must be expressly raised and substantiated. A merely factual narrative or repetition of arguments already rejected by the cantonal authority does not satisfy the reasoning requirement and leads to non-entry in summary proceedings.
{T 0/2}
5A_689/2013
Urteil vom 19. September 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Aufsichtsbeschwerde,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 28. August 2013 des Obergerichts des Kantons Thurgau.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 28. August 2013 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das eine Aufsichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A.________ abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, es bestünden keine Anhaltspunkte für ein unzweckmässiges oder nicht sachgerechtes Vorgehen der Behörde, der von der Beschwerdeführerin gewünschte Wechsel der zuständigen Person in der Behörde falle nicht in Betracht, das Misstrauen der Beschwerdeführerin sei objektiv völlig unbegründet, ein Personenwechsel würde nur zu unnützen Verfahrensverzögerungen führen, im Übrigen sei die Behörde bezüglich der Finanzierung des Internats für die Tochter der Beschwerdeführerin gar nicht zuständig, die Beschwerdeführerin müsse sich diesbezüglich an das Sozialamt bzw. die dafür bestehenden gemeinnützigen Stiftungen wenden,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und die bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 28. August 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. September 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann