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5A_664/2008 ΓÇó Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning
5A_664/2008Tribunale federale / II divisione civile20 nov 2008Inadmissible
The Federal Supreme Court dealt with a complaint against a cantonal judgment concerning custody removal and a child welfare guardianship. It held that the appellant failed to engage with the decisive reasoning of the cantonal court and did not substantiate any violation of federal law or constitutional rights as required by the BGG. The complaint was therefore not entered into under the simplified procedure. Because the appeal had no prospects of success, the request for free legal aid and appointed counsel was denied, and court costs of CHF 300 were charged to the appellant.
Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde: Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn sie sich mit den für den Entscheid massgebenden Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinandersetzt und nicht in gedrängter Form darlegt, inwiefern Recht oder verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen. Rügen verfassungsmässiger Rechte sind qualifiziert zu begründen. Eine offensichtlich unzureichend begründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren erledigt; wegen Aussichtslosigkeit entfällt die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG), und die Kosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
{T 0/2}
5A_664/2008/don
Urteil vom 20. November 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________ junior,
Beschwerdeführer,
gegen
Vormundschaftsbehörde Y.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Obhutsentzug, Erziehungsbeistandschaft,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 2. Juli 2008 des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 2. Juli 2008 des Thurgauer Verwaltungsgerichts, das eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Eltern des (im 1990 geborenen, im Kanton als Verfahrensbeteiligter behandelten) Beschwerdeführers gegen einen Entscheid des Thurgauer Departements für Justiz und Sicherheit (einerseits Entzug der elterlichen Sorge über den Beschwerdeführer, anderseits Nichteintreten auf eine Beschwerde der Eltern gegen einen ihnen die Obhut über den Beschwerdeführer entziehenden, diesen in einer Pflegefamilie unterbringenden und eine Erziehungsbeistandschaft errichtenden Entscheid der Vormundschaftsbehörde Y.________) abgewiesen hat unter Auferlegung einer Verfahrensgebühr von Fr. 800.-- an die Eltern des Beschwerdeführers,
In Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht erwog, eine allfällige Beschwerde gegen den Sorgerechtsentzug wäre (entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des Departements) beim Obergericht einzureichen, das Verwaltungsgericht sei nur für die Frage des (vom Beschwerdeführer akzeptierten) Obhutsentzugs und der Erziehungsbeistandschaft zuständig, der diesbezügliche Nichteintretensentscheid des Departements sei zu Recht erfolgt, weil die Eltern des Beschwerdeführers (trotz Aufforderung mit Säumnisandrohung) weder den Kostenvorschuss von Fr. 900.-- geleistet noch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hätten,
dass Beschwerden nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten haben, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht mit den entscheidenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den erwähnten Anforderungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 2. Juli 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, zumal die Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) nicht verbessert werden kann,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Beiordnung eines Anwalts) in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. November 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Füllemann