Non-entry for failure to pay advance on appeal

5A_659/2007Tribunale federale / II divisione civile4 gen 2008Inadmissible

Sintesi

The husband filed a civil appeal against the Obergericht of the Canton of Lucerne in a divorce matter. He was granted a final non-extendable grace period to pay the CHF 1,000 advance on costs, with warning of non-entry. He neither paid cash to the Federal Supreme Court nor provided proof of a timely debit to a Swiss postal or bank account. The Federal Supreme Court therefore declined to enter into the appeal and charged him CHF 500 in court costs.

Regest

Art. 62 Abs. 3, Art. 108 Abs. 1 lit. a und Art. 66 Abs. 1 BGG; Nichteintreten bei Säumnis bezüglich Kostenvorschuss. Wird der verlangte Kostenvorschuss innert der nicht erstreckbaren Nachfrist weder bar geleistet noch durch fristgerechte Belastungsbestätigung nachgewiesen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die vorherige unentgeltliche Rechtspflege-Verweigerung und die Androhung des Nichteintretens vermögen daran nichts zu ändern; die Kostenfolge trifft die säumige beschwerdeführende Partei (vgl. Erw. 1).

Testo completo

{T 0/2}
5A_659/2007/bnm

Urteil vom 4. Januar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________ (Ehemann),
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Ulrich,

Gegenstand
Ehescheidung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. Oktober 2007 des Obergerichts des Kantons Luzern (II. Kammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. Oktober 2007 des Obergerichts des Kantons Luzern,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 3. Dezember 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit abweisender Armenrechtsverfügung vom 13. November 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 5. Dezember 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Januar 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann

Parole chiave

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