Federal appeal dismissed for insufficient reasoning in debt enforcement seizure case

5A_65/2010Tribunale federale / II divisione civile8 feb 2010Inadmissible

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Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court dismissed the appellant’s complaint in simplified proceedings because it contained no sufficient reasoning within the meaning of Arts. 42 and 106 BGG. The appellant did not confront the cantonal supervisory court’s view that the seized bank credit had already satisfied the debt and that the enforcement proceedings were over. The request for free legal aid had earlier been refused as hopeless. Court costs of CHF 400 were imposed on the appellant.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn die Eingabe die für den angefochtenen Entscheid massgebenden Erwägungen nicht aufgreift und nicht in gedrängter Form darlegt, inwiefern der kantonale Entscheid Bundesrecht oder verfassungsmässige Rechte verletzt. Verfassungsrügen sind ausdrücklich und anhand der Entscheidbegründung substanziiert vorzubringen. Bloss appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. consid. 2). Bei Nichteintreten nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG werden die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Testo completo

{T 0/2}
5A_65/2010

Urteil vom 8. Februar 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________,
verfahrensbeteiligtes Amt.

Gegenstand
Pfändung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Januar 2010 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Januar 2010 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Pfändung eines Betrags von Fr. 2'000.-- vom Bankkonto des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
in die - das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisende - Verfügung des Bundesgerichts vom 26. Januar 2010 samt Aufforderung des Beschwerdeführers zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.--,
in die Bestätigung der Bundesgerichtskasse, wonach der Kostenvorschuss fristgemäss bezahlt worden ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Bern im Entscheid vom 12. Januar 2010 erwog, die in Betreibung gesetzte Forderung habe durch das gepfändete Guthaben getilgt werden können, das Vollstreckungsverfahren habe damit seinen Abschluss gefunden und es könne nicht mehr darauf zurückgekommen werden, weshalb die Beschwerde nach Art. 17 SchKG, die keinen praktischen Verfahrenszweck verfolge, unzulässig sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht nach den erwähnten Anforderungen auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 12. Januar 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem verfahrensbeteiligten Amt und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Parole chiave

seizureadmissibilityreasoning requirementfederal appealdebt enforcementcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the federal complaint was sufficiently reasoned under Art. 42 and 106 BGG to permit review of the cantonal decision.

Decisione estratta

No. The filing did not address the decisive cantonal reasoning or show, in a concrete and detailed way, which rights or legal provisions were violated.

Motivazione estratta

A federal complaint must explain, in a concise manner and by reference to the challenged reasoning, how the decision violates federal law or constitutional rights. Because the appellant failed to engage with the cantonal grounds, the complaint was manifestly insufficiently reasoned.

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