Non-entry for failure to pay advance costs

5A_590/2013Tribunale federale / II divisione civile14 ott 2013Inadmissible

Sintesi

The Federal Supreme Court did not enter into the appellant company’s complaint against a Schwyz cantonal order in a provisional legal-opening matter. Although the court had ordered an advance on costs of CHF 7,000 and later granted an additional deadline, the appellant neither paid the advance nor proved timely payment within the extended period. The court therefore issued a non-entry decision. It also ordered court costs of CHF 500 against the appellant and awarded the respondent CHF 500 for her response to the suspensive-effect request.

Regest

Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichtleistung des Kostenvorschusses trotz angesetzter Nachfrist führt zum Nichteintreten auf die Beschwerde. Wird der Vorschuss weder fristgerecht einbezahlt noch die rechtzeitige Belastung bei Zahlungsauftrag nachgewiesen, entscheidet das präsidierende Mitglied ohne materielle Prüfung. Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG; für eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung ist eine Parteientschädigung nach Art. 68 Abs. 1 BGG geschuldet.

Testo completo

{T 0/2}

5A_590/2013

Urteil vom 14. Oktober 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Medici,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 25. Juni 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 19. August 2013 gegen die vorgenannte Verfügung und das Gesuch um aufschiebende Wirkung,
in die Verfügung vom 20. August 2013 betreffend Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 7'000.-- bis zum 4. September 2013,
in die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 4. September 2013 zum Gesuch um aufschiebende Wirkung,
in die Verfügung vom 5. September 2013 betreffend Ansetzung einer Nachfrist von 10 Tagen seit Zustellung der Verfügung zur Leistung des Kostenvorschusses,

in Erwägung,
dass die Verfügung betreffend Ansetzung der Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses der Beschwerdeführerin am 9. September 2013 zugestellt worden ist,
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss von Fr. 7'000.-- auch innerhalb der ihr mit Verfügung vom 5. September 2013 gesetzten am 19. September 2013 ablaufenden Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu ihren Gunsten an einem Postschalter übergeben noch den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat,
dass deshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und die Beschwerdegegnerin für ihre Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu entschädigen hat (Art. 68 Abs. 1 BGG),

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für deren Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Oktober 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

Parole chiave

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