Non-entry on poorly reasoned appeal in inheritance disclaimer case

5A_562/2012Tribunale federale / II divisione civile6 ago 2012Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court dealt with a federal appeal in an inheritance disclaimer matter. The appellant failed to engage with the decisive reasoning of the Zurich Cantonal Court, which had refused legal aid and declared the cantonal appeal inadmissible for lack of legal interest. Because the federal pleading did not meet the statutory substantiation requirements, the Court issued a non-entry decision in simplified procedure. Legal aid for the federal proceedings was denied as the appeal was hopeless, and court costs of CHF 300 were charged to the appellant.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Art. 64 Abs. 1 BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde und Folgen ungenügender Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Die Beschwerdeschrift hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bei Verfassungsrügen ist klar und detailliert aufzuzeigen, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen. Unterbleibt diese Auseinandersetzung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus; die Kosten trägt die unterliegende Partei (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).

Testo completo

{T 0/2}
5A_562/2012

Urteil vom 6. August 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich.

Gegenstand
Erbausschlagung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 5. Juni 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 5. Juni 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat und auf dessen Berufung gegen eine erstinstanzliche Verfügung (betreffend Verlängerung der Frist zur Erbausschlagung durch den gesetzlich erbberechtigten Beschwerdeführer sowie Ansetzung einer Frist zur Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse als Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) nicht eingetreten ist,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, in der angefochtenen Verfügung sei nicht über das Armenrechtsgesuch des Beschwerdeführers entschieden worden, es fehle sowohl an einer formellen wie auch an einer materiellen Beschwer des Beschwerdeführers durch die (seinem Antrag auf Erstreckung der Ausschlagungsfrist stattgebende und ohne Kostenfolge ergangene) erstinstanzliche Verfügung, auf die Berufung sei daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Berufung könne dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren nicht gewährt werden,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 5. Juni 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. August 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Parole chiave

inheritance disclaimerinadmissibilitysubstantiation requirementlegal aidhopeless appealcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the federal appeal was sufficiently reasoned to be admissible.

Decisione estratta

The appeal did not address the decisive cantonal reasoning in a comprehensible way and therefore did not satisfy the federal substantiation requirements.

Motivazione estratta

An appeal under Art. 72 ff. BGG must explain in a concise manner how the challenged decision violates federal law; constitutional complaints must be clearly and specifically developed. The appellant failed to do so.

Questione giuridica chiave

Whether the appellant was entitled to legal aid for the federal proceedings.

Decisione estratta

Legal aid, including legal representation, was denied because the appeal was hopeless.

Motivazione estratta

Since the appeal lacked sufficient reasoning and had no prospects of success, the statutory condition of non-frivolousness was not met.

Questione giuridica chiave

Allocation of federal court costs.

Decisione estratta

Court costs were imposed on the losing appellant.

Motivazione estratta

Under the general cost rule, the unsuccessful party bears the costs.

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