progetti
5A_546/2010 ΓÇó Appeal withdrawn in divorce interim measures case
5A_546/2010Tribunale federale / II divisione civile28 feb 2011Withdrawn
The appellant withdrew his federal appeal against a cantonal decision on interim measures in a divorce case. The Federal Supreme Court, acting through the division president, struck the case from the docket as withdrawn. It imposed federal court costs of CHF 500 on the appellant and ordered that the parties’ extrajudicial costs be compensated. The order also noted that the withdrawal followed a settlement approved by the Cantonal Court of St. Gallen.
Art. 32 Abs. 2 BGG; Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP: Rückzug der Beschwerde; Abschreibung des Verfahrens durch die Abteilungspräsidentin. Nach Rückzug der Beschwerde ist das bundesgerichtliche Verfahren als erledigt abzuschreiben. Die bundesgerichtlichen Kosten sind in der Regel der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen; Parteikosten können wettgeschlagen werden, wenn dies angezeigt ist (vgl. Erwägung).
{T 0/2}
5A_546/2010
Verfügung vom 28. Februar 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Rechsteiner,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andres Büsser,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung).
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. Juli 2010 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter im Familienrecht).
Nach Einsicht:
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. Juli 2010 des Kantonsgerichts St. Gallen,
in Erwägung:
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 25. Februar 2011 (gemäss einer vom Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, mit rechtskräftigem Entscheid vom 29. Dezember 2010 genehmigten Vereinbarung) zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), die amtlichen bundesgerichtlichen Kosten (gemäss Dispositiv-Ziffer 3.6 des Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen vom 29. Dezember 2010) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und die ausseramtlichen Kosten des Bundesgerichts wettzuschlagen sind,
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die amtlichen bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Die ausseramtlichen bundesgerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Februar 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann