Non-entry on complaint over advance payment for debt enforcement

5A_539/2012Tribunale federale / II divisione civile19 lug 2012Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court declared inadmissible a complaint against a Basel-Stadt supervisory decision concerning advance payments for two debt enforcement proceedings. It held that the complainant failed to address the decisive reasoning of the cantonal decision and did not substantiate any violation of federal or constitutional law as required by the BGG. The court therefore issued a non-entry decision in summary procedure and charged the complainant with CHF 100 in court costs.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 1 and 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a and b BGG; requirements of substantiation for a complaint: the appellant must engage with the reasoning of the challenged decision and, in a clear and detailed manner, show which federal or constitutional rights were violated. Purely appellatory or abstract criticism is insufficient. If the complaint does not meet these requirements, the court will not enter into it in summary procedure; the unsuccessful party bears the costs under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Testo completo

{T 0/2}
5A_539/2012

Urteil vom 19. Juli 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt A.________,.

Gegenstand
Kostenvorschüsse für Betreibungen,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Juni 2012 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (als oberer Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Juni 2012 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde der Beschwerdeführerin (Kommanditgesellschaft) gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Abweisung einer ersten Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die durch das Betreibungsamt ergangene Aufforderung zur Leistung von zwei Kostenvorschüssen à Fr. 133.-- für zwei Betreibungen über Fr. 105.01 und Fr. 200.86) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Appellationsgericht erwog, das Betreibungsamt habe sein - ihm bei der Festsetzung der Kostenvorschüsse für die vermutlich zu erwartenden Kosten (Art. 68 SchKG) zustehendes - Ermessen pflichtgemäss ausgeübt, indem es neben der unbestrittenen Grundgebühr von Fr. 33.-- zusätzlich die voraussichtlichen, sich aus der Zustellung der Zahlungsbefehle ergebenden Auslagen berücksichtigt habe (Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG; BGE 136 III 155 E. 3.3.1 bis 3.3.3 S. 157 f.), wozu namentlich die Posttaxen und die Kosten für allfällige weitere - sei es postalische sei es polizeiliche - Zustellungen gehörten, zumal diese in 31% bzw. 18% aller Fälle nötig würden und die Beschwerdeführerin im Falle, dass bereits die erste Zustellung erfolgreich verlaufe, ohnehin Anspruch auf Rückerstattung des zuviel geleisteten Kostenvorschusses habe (BGE 138 III 25 E. 2.2 S. 27), eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots sei weder dargetan noch ersichtlich,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Rügen erhebt, die weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildeten noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden appellationsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Appellationsgerichts vom 12. Juni 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt A.________ und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juli 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Parole chiave

debt enforcementadvance paymentadmissibilityreasoning requirementconstitutional complaintcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the federal complaint was sufficiently reasoned and admissible

Decisione estratta

The complaint did not engage with the decisive reasoning of the cantonal decision and failed to show any legal or constitutional violation.

Motivazione estratta

A complaint under Art. 72 ff. BGG must specifically address the challenged reasoning and explain the alleged violation; constitutional claims require clear and detailed substantiation. Because these requirements were not met, the court could not examine the merits.

Questione giuridica chiave

Costs of the federal proceedings

Decisione estratta

The losing complainant had to bear court costs of CHF 100.

Motivazione estratta

Under Art. 66(1) BGG, the unsuccessful party bears the costs.

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