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5A_519/2010 ΓÇó Complaint withdrawn; proceedings struck out and costs imposed
5A_519/2010Tribunale federale / II divisione civile28 lug 2010Withdrawn
The appellant withdrew her complaint to the Federal Supreme Court by letter of 26 July 2010. The President of the II Civil Law Division therefore struck the proceedings from the docket and ordered the appellant to pay court costs of CHF 300. The decision was notified to the appellant, the debt enforcement and bankruptcy office, and the Bern cantonal supervisory court.
Art. 32 Abs. 2 BGG; Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP und Art. 66 Abs. 1 BGG: Wird die Beschwerde zurückgezogen, schreibt der Abteilungspräsident das Verfahren als erledigt ab. Die Kosten werden grundsätzlich der beschwerdeführenden Partei auferlegt. Die Abschreibung setzt keinen materiellen Entscheid voraus; sie erfolgt als prozessleitende Verfügung durch das zuständige Präsidium.
{T 0/2}
5A_519/2010
Verfügung vom 28. Juli 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Daniel Ruckstuhl,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungs- und Konkursamt Y.________.
Gegenstand
Spezialanzeige,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 1. Juli 2010 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).
Nach Einsicht:
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 1. Juli 2010 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen),
in Erwägung:
dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 26. Juli 2010 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungs- und Konkursamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juli 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann