Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

5A_494/2014Tribunale federale / II divisione civile17 giu 2014Inadmissible

Sintesi

The Federal Supreme Court declared the complaint inadmissible because the appellant did not engage with the decisive reasoning of the cantonal appellate judgment and failed to show any violation of law or constitutional rights. Mere assertions of claims were not enough. The simplified procedure under Art. 108 BGG applied. As the unsuccessful party, the appellant was ordered to pay court costs of CHF 500.

Regest

Art. 42 Abs. 1 and 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; admissibility of a complaint to the Federal Supreme Court. A federal complaint must contain a reasoned critique of the challenged decision and specifically indicate, by reference to its reasoning, which federal legal norms or constitutional rights were violated and in what respect. General assertions, factual allegations, or merely repeating one's own view of the case do not satisfy the duty to state reasons. Where the pleading is manifestly insufficiently reasoned, the court will not enter into the matter in simplified proceedings under Art. 108 BGG; costs are borne by the unsuccessful party under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Testo completo

{T 0/2}

5A_494/2014

Urteil vom 17. Juni 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Verweigerung der Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 28. April 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 3. Kammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 28. April 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Abweisung ihres Rechtsöffnungsgesuchs in einer Betreibung gegen den Beschwerdegegner für Fr. 80'000.-- (nebst Zins und Kosten) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die erste Instanz habe das Rechtsöffnungsbegehren mangels Vorlage eines Rechtsöffnungstitels abgewiesen, die Beschwerdeführerin lege in ihrer Beschwerde an das Obergericht nicht dar, weshalb die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sein sollen und inwiefern deren Rechtsanwendung falsch sein soll, auf die Beschwerde sei daher mangels Begründung nicht einzutreten, im Übrigen habe die Vorinstanz die Rechtsöffnung auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen zu Recht verweigert, neue Beweismittel hätten im obergerichtlichen Verfahren ohnehin unbeachtlich zu bleiben,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, angebliche Forderungen gegen den Beschwerdeführer zu behaupten,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 28. April 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Parole chiave

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