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5A_493/2009 ΓÇó Withdrawal of appeal leads to discontinuation and no costs
5A_493/2009Tribunale federale / II divisione civile3 ago 2009Dismissed
The appellant withdrew his federal appeal against the cantonal decision on involuntary civil commitment. The president of the Second Civil Law Division therefore discontinued the proceedings. The court also ordered that no court costs be collected. The order was communicated to the appellant, the Regierungsstatthalter of Y.________, and the Obergericht of the Canton of Bern.
Art. 32 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 71 BGG und Art. 73 BZP; Rückzug der Beschwerde vor Bundesgericht: Bei Rückzug ist das Verfahren durch die Abteilungspräsidentin bzw. den Abteilungspräsidenten abzuschreiben. Eine materielle Prüfung der Beschwerde erübrigt sich. Bei Abschreibung infolge Rückzugs können Gerichtskosten unterbleiben, wenn dies im Dispositiv angeordnet wird.
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5A_493/2009
Verfügung vom 3. August 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsstatthalter von Y.________.
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen) vom 17. Juli 2009.
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 17. Juli 2009 des Obergerichts des Kantons Bern,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 31. Juli 2009 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und keine Gerichtskosten zu erheben sind,
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsstatthalter von Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. August 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann