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5A_480/2014 ΓÇó Inadmissibility of appeal against remand order in enforcement attachment
5A_480/2014Tribunale federale / II divisione civile12 giu 2014Dismissed
The Federal Supreme Court dealt with an appeal against a cantonal remand decision in a debt-enforcement attachment case concerning a trademark right and images. It held that the challenged decision was an interim decision and that the appellant neither showed nor established any irreparable legal harm required for an immediate appeal. The appeal was also insufficiently reasoned. The Court therefore refused to enter into the matter under the simplified procedure, denied legal aid because the appeal was hopeless, and imposed court costs of CHF 300 on the appellant. The request for suspensive effect became moot.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; appeal against a remand decision as an interim decision. An interim decision is separately appealable only if it may cause irreparable legal harm of a legal nature; such harm must be alleged and substantiated by the appellant. If the alleged disadvantage can be remedied by the final decision, the condition is not met. An appeal that manifestly fails these admissibility requirements is not entered into in the simplified procedure. Where the appeal is hopeless, legal aid is refused under Art. 64 Abs. 1 BGG, and costs are charged to the losing party under Art. 66 Abs. 1 BGG (consid. 1-4).
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5A_480/2014
Urteil vom 12. Juni 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Odermatt,
Beschwerdegegnerin,
Betreibungsamt Z.________.
Gegenstand
Pfändung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. Mai 2014 des Obergerichts des Kantons Thurgau (als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. Mai 2014 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde der Beschwerdegegnerin (zufolge Verletzung ihres rechtlichen Gehörs) geschützt, einen Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Gutheissungeiner Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Pfändung eines Markenrechts und von Bildern) aufgehoben und die Beschwerdesache zum Einbezug der Beschwerdegegnerin in das Beschwerdeverfahren und zu anschliessendem Neuentscheid an die untere Aufsichtsbehörde zurückgewiesen hat,
in die Gesuche des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen einen Rückweisungsentscheid und damit gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet (BGE 135 III 329 E. 1.2 S. 331),
dass Beschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG),
dass es beim vorliegenden Rückweisungsentscheid an diesem Erfordernis fehlt, weil sich der durch den Zwischenentscheid bewirkte Nachteil durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid beheben lässt (BGE 134 III 188 E. 2.1 und 2.2 S. 190 f.),
dass vom Beschwerdeführer (entgegen BGE 133 III loc.cit.) ein Nachteil rechtlicher Natur auch gar nicht dargetan wird,
dass somit auf die - mangels Vorliegens bzw. Darlegung der Voraussetzungen der selbstständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juni 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann