Non-entry for insufficiently reasoned appeal against guardianship report approval

5A_480/2012Tribunale federale / II divisione civile26 giu 2012Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court held that the appellant's filing was inadmissible because it attacked decisions outside the scope of the only appealable cantonal judgment, sought relief that could not be addressed in these proceedings, and failed to satisfy the mandatory reasoning requirements. The appellant did not engage with the cantonal court's decisive reasoning and instead relied on personal allegations and insults. The request for free legal aid was denied as hopeless. Court costs of CHF 500 were charged to the appellant, and no party compensation was awarded.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b, Art. 64 Abs. 1 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG; Eintreten auf die Beschwerde, Begründungsanforderungen und unentgeltliche Rechtspflege. Die Beschwerdeschrift hat sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und anhand dieser darzutun, welche Bundes- oder Verfassungsrechte verletzt sein sollen. Bloss appellatorische Kritik, Sachverhaltsdarstellungen aus eigener Sicht oder polemische Vorwürfe genügen nicht. Unzulässig sind Begehren, die ausserhalb des Streitgegenstands des kantonalen Verfahrens liegen oder sich gegen nicht anfechtbare Vorentscheide richten. Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus. In den Fällen von Art. 108 BGG entscheidet die Abteilungspräsidentin im vereinfachten Verfahren.

Testo completo

{T 0/2}
5A_480/2012

Urteil vom 26. Juni 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich,
II. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand
Genehmigung von Beistandschaftsberichten,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 21. Mai 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 21. Mai 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Berufung des Beschwerdeführers gegen die Genehmigung von Beistandschaftsberichten betreffend seine beiden Kinder durch den Bezirksrat A.________ (im Rahmen von Eheschutzmassnahmen errichtete Besuchsrechtsbeistandschaften nach Art. 308 Abs. 2 ZGB) nicht eingetreten ist,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, Gegenstand des kantonalen Verfahrens sei einzig und allein die Genehmigung der Beistandschaftsberichte, eine Vereinigung mit anderen Verfahren falle mangels sachlicher und funktioneller Zuständigkeit ausser Betracht, die Zulässigkeit der Berufung setze sodann eine Beschwer voraus, daran fehle es hinsichtlich der Beistandschaftsberichte, diese hätten nämlich nur eine sehr beschränkte rechtliche Bedeutung, namentlich bewirkten sie keine Décharge des Beistandes im Sinne eines Verantwortlichkeitsausschlusses, eine allenfalls unrichtige Darstellung der Schwierigkeiten bei der Ausübung des dem Beschwerdeführer zustehenden Besuchsrechts habe demgegenüber keine rechtliche Wirkungen, mangels eines schutzwürdigen Interesses des Beschwerdeführers sei auf die Berufung nicht einzutreten, im Übrigen wären die Berichte inhaltlich ohnehin nicht zu beanstanden, soweit der Beschwerdeführer ein unbegleitetes Besuchsrecht fordere, stünden diesem Ansinnen frühere Gerichtsurteile entgegen, die ein unbegleitetes Besuchsrecht erst nach Ausübung begleiteter Besuche während eines Jahres vorsähen, der Beschwerdeführer habe sich indessen bis heute geweigert, begleitete Besuche auszuüben, schliesslich seien die Beschlüsse des Bezirksrates nachträglich mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen worden, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei wegen der Aussichtslosigkeit der Berufung ausgeschlossen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer andere Entscheide als den vorliegend allein anfechtbaren Beschluss des Obergerichts vom 21. Mai 2012 anficht, insbesondere die Aufhebung unterinstanzlicher Entscheide sowie früherer obergerichtlicher Entscheide beantragt (Art. 75 Abs. 1, 100 Abs. 1 BGG),
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG auch insoweit unzulässig ist, als der Beschwerdeführer ein unbegleitetes Besuchsrecht und einen Beistandswechsel fordert, weil diese Begehren weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bilden konnten noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, eine "Verpfuschung" des Lebens durch zürcherische Beamte und einen "Korruptionssumpf" zu behaupten, einen Obergerichtspräsidenten als "kriminelle(n) Abschaum" zu bezeichnen und die Dauer des Scheidungsverfahrens zu beanstanden,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 21. Mai 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Zürich, der Vormundschaftsbehörde Bäretswil und dem Bezirksrat Hinwil schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Parole chiave

non-entryreasoned appeallegal aidcourt costsvisitation rightsguardianship reportsfamily law

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the federal appeal could challenge other decisions than the only appealable cantonal judgment of 21 May 2012.

Decisione estratta

The appeal was inadmissible insofar as it targeted decisions other than the only appealable cantonal judgment.

Motivazione estratta

Only the cantonal high court's decision of 21 May 2012 was open to challenge; requests to set aside lower-court or earlier high-court decisions fell outside the scope of the federal proceedings.

Questione giuridica chiave

Whether requests for unsupervised visitation and a change of guardian could be examined in this federal appeal.

Decisione estratta

Those requests were inadmissible.

Motivazione estratta

They were neither nor could they be the subject of the cantonal proceedings that led to the challenged decision.

Questione giuridica chiave

Whether the appeal met the statutory reasoning requirements.

Decisione estratta

It did not.

Motivazione estratta

The appellant failed to engage with the decisive reasons of the cantonal judgment and merely presented his own version of events and unsupported insults; therefore the pleading lacked the required substantiated challenge under Art. 42 and Art. 106(2) BGG.

Questione giuridica chiave

Whether free legal aid, including appointed counsel, should be granted.

Decisione estratta

It was denied because the appeal had no prospect of success.

Motivazione estratta

Under Art. 64(1) BGG, legal aid is excluded when the appeal is hopeless.

Questione giuridica chiave

Allocation of court costs and party compensation.

Decisione estratta

Court costs were imposed on the appellant and no party compensation was awarded.

Motivazione estratta

The losing appellant bears costs under Art. 66(1) BGG and is not entitled to compensation.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.