Non-entry for insufficiently reasoned appeal in involuntary placement case

5A_471/2014Tribunale federale / II divisione civile10 giu 2014Inadmissible

Sintesi

The Federal Supreme Court did not enter into the appeal against the Zurich High Court judgment concerning the extension of involuntary placement. It held that the appellant failed to engage with the challenged reasoning and did not substantiate any violation of federal or constitutional law as required by the Federal Supreme Court Act. The simplified procedure applied, and no court costs were charged.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerde muss sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und darlegen, inwiefern Bundesrecht oder verfassungsmässige Rechte verletzt sind. Pauschale Kritik oder bloss appellatorische Ausführungen genügen nicht. Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten; verfassungsrechtliche Rügen unterliegen ebenfalls der qualifizierten Rügepflicht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).

Testo completo

{T 0/2}

5A_471/2014

Urteil vom 10. Juni 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB
Y.________.

Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 29. April 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 29. April 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Abschreibungsverfügung und einen Nichteintretensentscheid (ergangen im Rahmen zweier Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich gegen die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerdeführers in der Psychiatrischen Universitätsklinik und im Pflegezentrum A.________) abgewiesen, die vorinstanzlichen Entscheide bestätigt und die Beschwerde zur Behandlung als Entlassungsgesuch an die zuständige Klinikleitung des Pflegezentrums A.________ überwiesen hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, zu Recht habe das Bezirksgericht B.________ das mit Fax-Eingabe eingeleitete Beschwerdeverfahren abgeschrieben und ebenso zu Recht sei dieses Gericht auf die verspätete weitere Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers nicht eingetreten, die zuständige Klinikleitung habe die Beschwerde als Entlassungsgesuch zu behandeln,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 29. April 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Parole chiave

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