Non-entry for insufficient reasoning in bankruptcy notice appeal

5A_468/2014Tribunale federale / II divisione civile5 giu 2014Inadmissible

Sintesi

The Federal Supreme Court did not enter into the complaint against a bankruptcy warning because the appellant's filing did not meet the statutory reasoning requirements. She failed to address the cantonal court's grounds or to explain adequately why the decision violated law or constitutional rights. The simplified procedure under Art. 108 BGG applied. Court costs of CHF 300 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 1-2, Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; requirements of reasoning for a federal appeal. The appeal must, by reference to the contested reasoning, set out in a concise and specific manner which federal or constitutional norms were violated and why. General criticism or merely abstract assertions are insufficient. Constitutional complaints are subject to the same strict substantiation requirements. If the submission fails to meet these requirements, the court enters no proceedings in simplified procedure.

Testo completo

{T 0/2}

5A_468/2014

Urteil vom 5. Juni 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt Z.________.

Gegenstand
Konkursandrohung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. Mai 2014 des Obergerichts des Kantons Obwalden.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. Mai 2014 des Obergerichts des Kantons Obwalden, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegeneine (ihr durch das Betreibungsamt Z.________ im Rahmen einer Betreibung für Fr. 1'652.50 nebst Zins zugestellte) Konkursandrohung nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, als im Handelsregister eingetragene Alleininhaberin einer Einzelfirma unterliege die Beschwerdeführerin der Konkursbetreibung (Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG), ein Ausnahmetatbestand nach Art. 43 SchKG liege nicht vor, werde doch die Beschwerdeführerin für eine Sachversicherungsprämie betrieben, auf die Rügen der Beschwerdeführerin gegen den materiellrechtlichen Forderungsbestand könne von vornherein nicht eingetreten werden, die restlichen Beschwerdevorbringen hätten keinen Bezug zur Konkursandrohung, schliesslich lege die Beschwerdeführerin auch nicht dar, inwiefern der Betreibungsregistereintrag auf einem Irrtum oder einer nichtigen Betreibung beruhe, weshalb ihrem Löschungsbegehren nicht entsprochen werden könne,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 20. Mai 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juni 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Parole chiave

bankruptcy warningnon-entryreasoning requirementdebt enforcementcourt costs