Complaint dismissed as inadmissible for insufficient reasoning

5A_459/2008Tribunale federale / II divisione civile11 lug 2008Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

X. filed a complaint to the Federal Supreme Court seeking the release of his daughter from involuntary placement in B. The cantonal Administrative Appeals Commission had previously dismissed the challenge to the guardianship authority's confirmation of the placement. The Federal Supreme Court held that the complaint did not address the reasons of the cantonal decision and failed to satisfy the reasoning requirements of Art. 42 BGG. It therefore did not enter into the complaint in simplified proceedings. No court costs were charged.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Beschwerdebegründung bei Anfechtung eines Unterbringungsentscheids. Die Beschwerde muss sich in gedrängter Form mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern Bundesrecht verletzt sei; blosse Kritik oder Wiederholung des eigenen Standpunkts genügt nicht. Verfassungsrügen sind nur bei hinreichender Rüge und Begründung zu prüfen. Soweit Sachverhaltsfeststellungen beanstandet werden, ist darzutun, inwiefern sie willkürlich oder sonst bundesrechtswidrig sind. Fehlt eine solche Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (consid. 2.3).

Testo completo

{T 0/2}
5A_459/2008/bnm

Urteil vom 11. Juli 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Vormundschaftsbehörde A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung (Unterbringung in B.________; jährliche Prüfung),

Beschwerde gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung V, vom 17. Juni 2008.

Erwägungen:

1.
Mit Verfügung vom 25. September 2006 ordnete die Vormundschaftsbehörde A.________ in Anwendung von Art. 397a ZGB die Rückbehaltung von Z.________ auf unbestimmte Zeit in B.________ an. Mit Beschluss vom 13. Mai 2008 bestätigte die Vormundschaftsbehörde die am 25. September 2006 angeordnete Freiheitsentziehung. Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen wies eine von Z.________ und ihrem Vater, X.________, erhobene Klage ab. X.________ führt mit Eingabe vom 6. Juli 2008 sinngemäss Beschwerde in Zivilsachen mit dem sinngemässen Begehren um Entlassung seiner Tochter.

2.
2.1 Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten, wobei neue Begehren unzulässig sind (Art. 99 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist sodann zu begründen. Mit ihr ist in gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern dieser Bundesrecht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Verfassungsverletzungen werden nur geprüft, wenn sie gerügt und gehörig begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 287 1.4). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255). In der Beschwerde in Zivilsachen dürfen überdies keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1 BV).

2.2 Nach dem angefochtenen Entscheid leidet die Tochter des Beschwerdeführers an einer unreif-abhängigen Persönlichkeitsstörung sowie an einer dissoziativen Störung und damit an einer Geisteskrankheit im Sinn von Art. 397a Abs. 1 ZGB. Das Verhalten der Betroffenen sei sehr auffällig, indem sie infolge eingebildeter Erstickungsanfälle notfallmässig verschiedene Ärzte aufsuchte und deswegen sogar ein Behandlungsverbot verfügt werden musste. Nach dem angefochtenen Entscheid beherrscht die Atmung als zentrales Thema das alltägliche Leben der Betroffenen; sie hat deswegen grosse Mühe beim Trinken und Essen oder beim Duschen. Ihre permanente Verschlossenheit und Beziehungsunfähigkeit wirken befremdend. Besonders auffällig sind die Einschränkungen in den alltäglichen Fähigkeiten, insbesondere der Körperhygiene. Aufgrund der Aussagen der betreuenden Personen ist der Einfluss des Beschwerdeführers auf den Gesundheitszustand der Betroffenen negativ. Der heute 73jährige Beschwerdeführer ist nicht in der Lage, die sehr aufwendige Betreuung seiner Tochter sicherzustellen. Die Verwaltungsrekurskommission kommt zum Schluss, dass der Betroffenen die notwendige persönliche Fürsorge im gegenwärtigen Zeitpunkt nur in der Anstalt gewährt werden kann und dass bei einer Entlassung grosse Verwahrlosung und eine unzumutbare Belastung der Umgebung droht.

2.3 Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht auseinander und bringt nichts vor, was den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Seine Eingabe entspricht somit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 ZGB nicht. Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch den Präsidenten der Abteilung nicht einzutreten.

3.
Es werden keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung V, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juli 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Zbinden

Parole chiave

involuntary placementinadmissibilityreasoning requirementnew factscourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the complaint met the federal pleading and reasoning requirements.

Decisione estratta

The complaint did not engage with the cantonal court's reasoning and therefore did not satisfy the statutory reasoning requirements.

Motivazione estratta

Under Art. 42 BGG, the appellant had to explain in a concise manner how the challenged decision violated federal law; he did not do so. New facts and evidence were also inadmissible absent a reason created by the cantonal decision.

Questione giuridica chiave

Whether the Federal Supreme Court should enter into the complaint against the involuntary placement decision.

Decisione estratta

No. The court refused to enter into the complaint in simplified proceedings.

Motivazione estratta

Because the pleading was insufficiently reasoned, the complaint could not be examined on the merits and was rejected at the admissibility stage under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.

Questione giuridica chiave

Whether court costs should be charged.

Decisione estratta

No court costs were charged.

Motivazione estratta

The court dispensed with costs pursuant to the applicable cost rule.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.