Non-entry for insufficient reasoning in bankruptcy appeal

5A_438/2011Tribunale federale / II divisione civile29 giu 2011Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court did not enter into the debtor's appeal against the cantonal confirmation of bankruptcy. It held that the submission did not address the decisive reasoning of the Thurgau High Court and therefore failed the reasoning requirements of the BGG. The debtor's reference to a planned debt restructuring by the end of December 2011 did not cure this defect. The request for suspensive effect became moot, legal aid was refused as the appeal was hopeless, and court costs of CHF 700 were imposed on the appellant.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Art. 64 Abs. 1 BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde und Folgen ungenügender Auseinandersetzung mit den kantonalen Erwägungen. Die Beschwerdeschrift muss sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids befassen und konkret aufzeigen, welche Rechts- oder Verfassungsnormen verletzt sein sollen; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Verfassungsrügen unterstehen gesteigerten Begründungsanforderungen. Fehlt eine hinreichende Begründung offensichtlich, ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Mit dem Nichteintretensentscheid wird ein Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos; unentgeltliche Rechtspflege entfällt bei Aussichtslosigkeit der Beschwerde; die Kosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Testo completo

{T 0/2}
5A_438/2011

Urteil vom 29. Juni 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________ SA,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Konkurseröffnung

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. Mai 2011 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. Mai 2011 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die am 22. März 2011 erstinstanzlich über ihn erfolgte Konkurseröffnung abgewiesen hat,
in die Gesuche um aufschiebende Wirkung und (sinngemäss) um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, wegen Nichtabholens der Vorladung zur erstinstanzlichen Konkursverhandlung bei der Post gelte die Vorladung als dem Beschwerdeführer zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO), die erstinstanzliche Konkurseröffnung sei zu Recht erfolgt, nachdem der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt weder die Konkursschuld getilgt noch ein Rückzug des Konkursbegehrens vorgelegen habe, zwischenzeitlich sei zwar die Konkursschuld bezahlt, indessen habe der Beschwerdeführer seine Zahlungsfähigkeit (als kumulative Voraussetzung für eine Konkursaufhebung: Art. 174 Abs. 2 SchKG) nicht glaubhaft gemacht, von den am 12. April 2011 noch offene 35 Betreibungen über Fr. 91'197.15 seien 11 Betreibungen mit Verlustscheinen im Gesamtbetrag von Fr. 54'780.75 erledigt, die Angaben auf dem Budgetplan seien weder nachvollziehbar noch belegt, auf Grund der eingereichten Akten sei nicht einmal ansatzweise erklärbar, wie der Beschwerdeführer einerseits die noch offenen Betreibungen abzulösen gedenke und auf welche Weise er sich anderseits Geld beschafft habe, von einer Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit könne unter diesen Umständen keine Rede sein, was die Bestätigung der Konkurseröffnung zur Folge habe,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, eine Schuldensanierung auf Ende Dezember 2011 in Aussicht zu stellen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 17. Mai 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt sowie dem Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau, dem Grundbuchamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juni 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Parole chiave

bankruptcynon-entryreasoning requirementlegal aidsuspensive effectcourt costssolvency

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal against the cantonal bankruptcy decision was sufficiently reasoned under the Federal Supreme Court Act.

Decisione estratta

No; the filing did not engage with the decisive reasoning of the cantonal decision and therefore failed to meet the minimum reasoning requirements.

Motivazione estratta

An appeal must explain, with reference to the challenged decision, which legal or constitutional rules were violated. A mere prospect of debt restructuring by the end of December 2011 was insufficient.

Questione giuridica chiave

Whether the request for suspensive effect should be granted.

Decisione estratta

It became moot once the appeal was not admitted.

Motivazione estratta

The dispositive decision on the appeal rendered the request without object.

Questione giuridica chiave

Whether legal aid should be granted.

Decisione estratta

No, because the appeal had no prospects of success.

Motivazione estratta

Under Art. 64(1) BGG, legal aid is unavailable for hopeless proceedings.

Questione giuridica chiave

Who bears the court costs.

Decisione estratta

The appellant must bear the costs.

Motivazione estratta

The unsuccessful appellant is liable for court costs under Art. 66(1) BGG.

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