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5A_426/2009 ΓÇó Appeal withdrawn; proceedings struck off and costs imposed
5A_426/2009Tribunale federale / II divisione civile19 ago 2009Dismissed
The appellant withdrew her federal appeal against a decision of the Schaffhausen High Court in a definitive debt-enforcement matter. The Federal Supreme Court, acting through the presiding judge, therefore discontinued and struck the proceedings from the docket. It ordered court costs of CHF 200 against the appellant and communicated the order to both parties and the cantonal high court.
Art. 32 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 71 BGG und Art. 73 BZP; Rückzug der Beschwerde: Das Verfahren wird als erledigt abgeschrieben. Nach Rückzug des Rechtsmittels ist das bundesgerichtliche Verfahren ohne materielle Behandlung abzuschreiben. Die Kostenfolge richtet sich nach den einschlägigen bundesgerichtlichen Kostenregeln; sie werden grundsätzlich der beschwerdeführenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG), sofern keine besonderen Umstände vorliegen. Die Abschreibung kann durch die Abteilungspräsidentin im vereinfachten Verfahren angeordnet werden (vgl. Art. 32 Abs. 2 BGG).
{T 0/2}
5A_426/2009
Verfügung vom 19. August 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten duch Rechtsanwalt Paul Brantschen.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. Mai 2009 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen.
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. Mai 2009 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 15. August 2009 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann