Non-entry for failure to pay the advance on costs

5A_423/2008Tribunale federale / II divisione civile5 set 2008Dismissed

Sintesi

The Federal Supreme Court dealt with a civil appeal concerning the takeover of a guardianship. The appellant had been ordered to pay an advance on costs and was granted a non-extendable grace period after warning of non-entry. He filed a second reconsideration request, but did not show any reason to doubt the earlier refusal of legal aid. He also failed to pay the advance on costs or provide the required proof of timely payment. The Court therefore refused to enter into the appeal and charged costs to the appellant.

Regest

Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; non-payment of the advance on costs after warning and expiry of a non-extendable grace period entails non-entry. A reconsideration request does not suspend this consequence unless it contains arguments capable of undermining the prior order. Where the appellant neither pays the advance in time nor furnishes the prescribed proof of debit in the case of a payment order, the court must decline to hear the appeal and may allocate costs under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Testo completo

{T 0/2}
5A_423/2008/don

Urteil vom 5. September 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
,
X.________
Beschwerdeführer,

gegen

Vormundschaftsbehörde Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Übernahme einer Vormundschaft,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 13. Juni 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 13. Juni 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit (sein erstes Gesuch um Wiedererwägung der abweisenden Armenrechtsverfügung vom 1. Juli 2008 abweisender) Verfügung vom 14. August 2008 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit der Verfügung vom 1. Juli 2008 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 16. August 2008 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer innert der Nachfrist ein zweites Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 1. Juli 2008 eingereicht hat, das jedoch abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Richtigkeit der erwähnten Verfügung, auf die verwiesen werden kann, in Frage zu stellen vermöchte,
dass somit festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Das zweite Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann

Parole chiave

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