Appeal inadmissible for insufficient reasoning

5A_422/2012Tribunale federale / II divisione civile5 giu 2012Inadmissible

Sintesi

The Federal Supreme Court did not enter into the debtor’s complaint against a debt-enforcement supervision decision. It held that the filing did not satisfy the reasoning requirements: the appellant failed to engage with the cantonal authority’s decisive considerations or to show, in a substantiated manner, any violation of federal law or constitutional rights. The simplified procedure under Art. 108 BGG applied. Court costs of CHF 300 were charged to the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde: Auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids ist in gedrängter Form einzugehen und es ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt; Verfassungsrügen sind spezifisch und klar begründet vorzubringen. Unterbleibt eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der Vorinstanz, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Die Kostenfolgen richten sich bei Nichteintreten nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Testo completo

{T 0/2}
5A_422/2012

Urteil vom 5. Juni 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand
Pfändungsvollzug,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. Mai 2012 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. Mai 2012 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Pfändungsverfügung des Betreibungsamtes Y.________ (betreffend den Anteil der Beschwerdeführerin an einer Parzelle) abgewiesen und der Beschwerdeführerin eine Gebühr sowie eine Busse von je Fr. 500.-- auferlegt hat,

in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde erwog, der Beschwerdeführerin könne die Prozessfähigkeit nicht wegen krankhafter Querulanz abgesprochen werden, die Pfändung sei korrekterweise in Abwesenheit der Beschwerdeführerin erfolgt, nachdem ihr der Pfändungsvollzug vorgängig gehörig angekündigt und nachträglich angezeigt worden sei und die Beschwerdeführerin keine genügenden Entschuldigungsgründe für ihre Abwesenheit vorgebracht habe, insbesondere stelle das blosse Vertreten einer anderen Rechtsauffassung keinen solchen Grund dar, die Beschwerdeführerin habe die behauptete Nichtbeseitigung von Rechtsvorschlägen nicht belegt, mangels pfändbaren beweglichen Vermögens sei sodann zu Recht der Eigentumsanteil der Beschwerdeführerin am Grundstück gepfändet worden, ferner seien die Bestimmungen von Art. 337 ff. SchKG über die Notstundung vorliegend nicht anwendbar, schliesslich prozessiere die Beschwerdeführerin ausschliesslich zum Zweck der Verfahrensverzögerung, weshalb ihr wegen Mutwilligkeit nebst den Verfahrenskosten auch eine Busse aufzuerlegen sei (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG),
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 8. Mai 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Y.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juni 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Parole chiave

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