Non-entry for failure to pay court advance

5A_422/2008Tribunale federale / II divisione civile2 ott 2008Inadmissible

Sintesi

The Federal Supreme Court did not enter into the appellant’s complaint against the Thurgau cantonal judgment in a debt-enforcement case because the appellant failed to pay the court advance within the non-extendable deadline and did not provide proof of timely payment by debit. The request for legal aid had already been denied for lack of prospects. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 500.

Regest

Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; failure to pay the court advance within the non-extendable deadline. Where the appellant does not comply with a duly notified advance-payment order after denial of legal aid, and also fails to furnish the required proof of timely debit to a Swiss postal or bank account, the appeal is inadmissible and shall not be entered into. In that event, the appellant bears the court costs pursuant to Art. 66 Abs. 1 BGG (consid. 1).

Testo completo

{T 0/2}
5A_422/2008/bnm

Urteil vom 2. Oktober 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bank Z.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Rechtsöffnung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 25. Februar 2008 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 25. Februar 2008 des Obergerichts des Kantons Thurgau,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit (sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender) Verfügung vom 3. September 2008 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 2. Juli 2008 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 15 Tagen seit der am 8. September 2008 (am vom Beschwerdeführer bezeichneten schweizerischen Zustelldomizil) erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann

Parole chiave

court advancenon-entryinadmissibilitylegal aidcostsdebt enforcement