Non-payment of advance costs led to non-entry

5A_418/2010Tribunale federale / II divisione civile8 lug 2010Inadmissible

Sintesi

In a child-protection appeal, the appellants failed to pay the CHF 500 advance costs within the non-extendable deadline fixed under Art. 62(3) BGG and also failed to prove timely debit of a postal or bank account. The Federal Supreme Court therefore, in summary procedure under Art. 108(1)(a) BGG, did not enter into the appeal. The appellants were ordered to pay court costs of CHF 300 jointly and severally.

Regest

Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; fehlende rechtzeitige Leistung des Kostenvorschusses führt zum Nichteintreten. Wird der innert angesetzter und als nicht erstreckbar bezeichneter Frist geschuldete Vorschuss weder bar bezahlt noch durch fristgerechte Belastungsbestätigung eines schweizerischen Post- oder Bankkontos nachgewiesen, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG; bei mehreren Beschwerdeführern ist solidarische Haftung zulässig.

Testo completo

{T 0/2}
5A_418/2010

Urteil vom 8. Juli 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

  1. X.________,
  2. Y.________,
    Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern (Appellationshof, 1. Zivilkammer).

Gegenstand
Kindesschutz,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. April 2010 des Obergerichts des Kantons Bern.

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. April 2010 des Obergerichts des Kantons Bern,

in Erwägung,
dass die Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 17. Juni 2010 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden sind, den (ihnen mit Verfügung vom 2. Juni 2010 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der 18. Juni 2010 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihnen obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht haben, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die solidarisch haftenden Beschwerdeführer kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Obergericht des Kantons Bern und der Erwachsenen- und Kinderschutzkommission der Stadt Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juli 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Parole chiave

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