Inadmissible complaint for insufficient reasoning and abusive recusal request

5A_394/2007Tribunale federale / II divisione civile16 lug 2007Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court refused to enter into both the appellant's blanket recusal request and his complaint against the cantonal bankruptcy-supervisory decision. It held that the recusal motion was abusive and that the complaint failed to satisfy the BGG reasoning requirements, since the appellant did not engage with the cantonal court's decisive grounds or properly substantiate any constitutional violation. The appellant was ordered to pay the court fee of CHF 700.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 1 and 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b and c BGG; requirements for admissibility of a complaint and for the substantiation of constitutional grievances. A federal complaint must, in a manner directed to the considerations of the challenged decision, show specifically which federal provisions or constitutional rights were violated and why; mere assertion of arbitrariness does not suffice. Constitutional objections must be expressly raised and detailed in the complaint itself. Where the pleading does not engage with the decisive reasons of the cantonal judgment, the court may refuse to enter under Art. 108 BGG. A recusal request lodged in an abusive manner, in particular merely for delay, is likewise not to be examined.

Testo completo

{T 0/2}
5A_394/2007 /blb

Urteil vom 16. Juli 2007
Präsidierendes Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Konkurs, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Abrechnung, Verteilliste, Gebührenrechnung, Konkursprotokoll,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Juni 2007 des Kantonsgerichts St. Gallen.

Das präsidierende Mitglied hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Juni 2007 des Kantonsgerichts St. Gallen, das (als kantonale SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Abrechnung und Verteilliste, die Gebührenrechnung und die Konkursprotokolle (im Rahmen der rechtshilfeweise vom Konkursamt K.________ für das Konkursamt L.________ im Konkurs des Beschwerdeführers durchgeführten Liegenschaftsverwertung) nicht eingetreten ist,
in das Ausstandsbegehren gegen die Mitglieder sämtlicher Abteilungen des Bundesgerichts (Ausstand "in corpore"),

in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, zu der vom Beschwerdeführer verlangten Revision einer Grundstückgewinnsteuerrechnung sei die Aufsichtsbehörde im Verfahren nach Art. 17f. SchKG ebenso wenig zuständig wie zur Überprüfung der (von den Gläubigern akzeptierten) Veranlagungsverfügung sowie der rechtskräftigen, höchstens die Interessen des vorkaufsberechtigten Pächters berührende Bewilligung des Landwirtschaftsamtes zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks, sodann habe der Beschwerdeführer kein schützenswertes Interesse an der Anfechtung des (nach seiner Auffassung eine "Urkundenfälschung" darstellenden) Konkursprotokolls dargetan, schliesslich bildeten die beanstandeten erhöhten Gebühren Teil der gesamten Schlussabrechnung, die durch das Konkursamt L.________ aufgelegt werde und bei der dortigen Aufsichtsbehörde angefochten werden könne,
dass sich das vom Beschwerdeführer einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung gestellte Ausstandsbegehren als missbräuchlich erweist, weshalb darauf nicht einzutreten ist (BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d),
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht zwar Willkür behauptet,
dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den erwähnten Anforderungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid vom 19. Juni 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Mitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkannt:
1.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 700.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonsgericht St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Konkurs, und dem Konkursamt K.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juli 2007
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Parole chiave

bankruptcysupervisory complaintinadmissibilityinsufficient reasoningrecusalabuse of processcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the blanket recusal request against all Federal Supreme Court members was admissible

Decisione estratta

The request was abusive and therefore not entertained.

Motivazione estratta

It was filed once again only to delay enforcement; abusive recusal motions need not be examined.

Questione giuridica chiave

Whether the complaint against the cantonal decision met the federal reasoning requirements

Decisione estratta

The complaint lacked any sufficient, comprehensible reasoning addressing the cantonal court's decisive grounds.

Motivazione estratta

A complaint under the BGG must explain in a concise manner which federal or constitutional rules were violated and why; mere allegations of arbitrariness are insufficient, especially under Art. 106(2) BGG for constitutional claims.

Questione giuridica chiave

Allocation of court costs

Decisione estratta

The appellant had to bear the court fee.

Motivazione estratta

As the unsuccessful party, he was charged costs under the BGG.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.