Non-entry for insufficiently reasoned federal appeal

5A_374/2009Tribunale federale / II divisione civile29 mag 2009Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Swiss Federal Supreme Court did not enter into the appellant's complaint against a Schwyz cantonal ruling concerning litigation security in debt-allocation proceedings. It held that the appeal failed to satisfy the federal reasoning requirements because the appellant did not meaningfully address the cantonal court's grounds and merely referred to prior submissions. The court therefore issued a non-entry decision in simplified procedure and charged the appellant with court costs of CHF 700.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und in gedrängter Form darzutun, inwiefern Bundesrecht oder verfassungsmässige Rechte verletzt sind. Bloss pauschale Kritik oder der Verweis auf kantonale Eingaben genügt nicht. Verfassungsrügen unterliegen derselben strengen Begründungspflicht. Fehlt eine hinreichende Begründung offensichtlich, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten (consid. 1).

Testo completo

{T 0/2}
5A_374/2009

Urteil vom 29. Mai 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Pablo Duc.

Gegenstand
Kaution (Lastenbereinigungsverfahren),

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 6. April 2009 des Kantonsgerichts Schwyz (1. Rekurskammer).

Nach Einsicht
in die zunächst als Verfassungsbeschwerde, dann (in Anbetracht des in der Hauptsache Fr. 30'000.-- übersteigenden Streitwertes: Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) als Beschwerde nach Art. 72ff. BGG entgegengenommene Eingabe gegen den Beschluss vom 6. April 2009 des Kantonsgerichts Schwyz, das auf eine Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die (nach rechtskräftiger Gutheissung eines Kautionsbegehrens der Beschwerdegegnerin im Lastenbereinigungsverfahren und nach - ebenso rechtskräftiger - Abweisung eines Armenrechtsgesuchs des Beschwerdeführers erfolgte) Aufforderung zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 5'000.-- nicht eingetreten ist,
in die - das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisende - Verfügung des Bundesgerichts vom 7. Mai 2009 samt Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 700.--,
in die Bestätigung der Bundesgerichtskasse, wonach der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist,

in Erwägung,
dass das Kantonsgericht seinen Nichteintretensentscheid vom 6. April 2009 mit den Erwägungen begründete, die rechtskräftige Bewilligung des Kautionsbegehrens könne vor Kantonsgericht ebenso wenig angefochten werden wie die rechtskräftige Abweisung des Armenrechtsgesuchs, gegen die Kautionsverfügung stehe (entsprechend dem Rechtsmittel gegen Gerichtskostenvorschussverfügungen) nur die subsidiäre Nichtigkeitsbeschwerde offen, trotz (mit einlässlicher Rechtsmittelbelehrung versehener) Aufforderung zur Verbesserung weise der Beschwerdeführer auch in seiner weiteren Eingabe keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne § 213 ZPO/SZ nach und lege auch nicht dar, weshalb ihm (als Voraussetzung für die selbstständige Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen) ein schwer wieder gutzumachender Nachteil drohen würde oder inwiefern (durch die Zulassung der Beschwerde) ein wesentlicher Zeit- oder Kostenaufwand für ein weitläufiges Verfahren erspart werden könnte (§ 214 Abs. 1 ZPO/SZ), schliesslich seien die neuen Beschwerdevorbringen, die auf neuen Akten beruhten, ohnehin unzulässig,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise mit den einlässlichen kantonsgerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen klar und detailliert aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Kantonsgerichts vom 6. April 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, zumal der Verweis auf kantonale Eingaben zum Vornherein unbeachtlich ist, weil die Beschwerdeschrift selbst die nach Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG vorausgesetzte Begründung zu enthalten hat,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Mai 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Parole chiave

non-entryappeal reasoningfederal procedural lawcourt costslitigation securitysimplified procedure

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the federal appeal was sufficiently reasoned to allow review under Art. 42 and 106 BGG.

Decisione estratta

No. The appellant did not engage with the cantonal court's reasoning in a comprehensible manner and merely referred to earlier submissions.

Motivazione estratta

A federal appeal must explain, in concise form and with reference to the challenged reasoning, which rights or provisions were violated. Mere cross-reference to cantonal filings is insufficient. The submission therefore lacked the required reasoning.

Questione giuridica chiave

Allocation of court costs after non-entry.

Decisione estratta

The unsuccessful appellant must bear the court costs.

Motivazione estratta

Under Art. 66(1) BGG, costs follow the losing party.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.