Federal appeal discontinued after withdrawal; costs charged to appellant

5A_371/2014Tribunale federale / II divisione civile26 mag 2014Withdrawn

Sintesi

The appellant withdrew his federal complaint against the Zug Higher Court decision concerning an arrest order. The President of the II. Civil Law Division therefore discontinued the proceedings and charged court costs of CHF 500 to the appellant. The order was communicated to the parties and the lower court.

Regest

Art. 32 Abs. 2 BGG; Rückzug der Beschwerde im bundesgerichtlichen Verfahren; Abschreibung des Verfahrens und Kostenfolgen. Wird die Beschwerde zurückgezogen, so schreibt der Abteilungspräsident das Verfahren als erledigt ab. Die Kosten werden grundsätzlich dem zurückziehenden Beschwerdeführer auferlegt; die Abschreibung erfolgt im vereinfachten Verfahren gestützt auf Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP und Art. 66 Abs. 1 BGG.

Testo completo

{T 0/2}

5A_371/2014

Verfügung vom 26. Mai 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Milani,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Lazar,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arrestbefehl,

Beschwerde nach 72 ff. BGG gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 1. April 2014 (II. Beschwerdeabteilung).

Nach Einsicht:

in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 1. April 2014 des Obergerichts des Kantons Zug,

in Erwägung:

dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 23. Mai 2014 zurückgezogen hat, das Beschwerdeverfahren daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),

verfügt der Präsident:

1.

Das bundesgerichtliche Verfahren 5A_371/2014 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Mai 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Parole chiave

withdrawaldiscontinuancecourt costsarrest orderfederal appeal