progetti
5A_354/2014 ΓÇó Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning
5A_354/2014Tribunale federale / II divisione civile30 apr 2014Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the appellant's challenge against the Solothurn Obergericht's ruling that had rejected his late cantonal appeal in a negative declaratory action. The Court held that parts of the filing attacked matters outside the scope of the appealed decision, including criminal complaints and revision requests, and that the appeal lacked a sufficient, case-specific reasoning under the Federal Supreme Court Act. The appellant therefore failed to show any violation of law or constitutional rights. Court costs of CHF 300 were charged to him, and no party compensation was granted.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde ans Bundesgericht und Umfang der Anfechtung: Die Beschwerde hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und in gedrängter Form darzulegen, welche Bundesrechts- oder Verfassungsnormen verletzt sein sollen. Pauschale oder nicht auf den Entscheid bezogene Vorbringen genügen nicht. Soweit die Eingabe andere, mit dem angefochtenen Entscheid nicht zusammenhängende Begehren oder Rügen enthält, ist darauf nicht einzutreten; gleiches gilt bei ungenügender Begründung. In diesen Fällen erfolgt der Nichteintretensentscheid im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied.
{T 0/2}
5A_354/2014
Urteil vom 30. April 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Negative Feststellungsklage,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 3. März 2014 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 3. März 2014 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das auf eine Berufung des Beschwerdeführers gegen einen erstinstanzlichen Entscheid betreffend negative Feststellungsklage nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, das erstinstanzliche Urteil sei dem Beschwerdeführer tatsächlich am 21. Januar 2014 (auf Grund der Zustellfiktion bereits am 15. Januar 2014) zugestellt worden, die erst am 24. Februar 2014 der Post übergebene Berufung erweise sich als verspätet, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer andere Entscheide als den Beschluss des Obergerichts vom 3. März 2014 anficht und Anträge stellt sowie Rügen erhebt die über den Gegenstand dieses Beschlusses hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,
dass dies namentlich für die Strafanzeige und die Revisionsbegehren nach Art. 328 ff. ZPO gilt, deren Behandlung im Übrigen in die ausschliessliche Zuständigkeit der kantonalen Behörden fiele,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungeneingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 3. März 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. April 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann