Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

5A_330/2007Tribunale federale / II divisione civile4 lug 2007Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Court declared the complaint inadmissible because the appellant failed to contest the cantonal court's decisive reasoning that his challenge against a guardianship measure was filed late. The submission did not satisfy the Federal Supreme Court's substantiation requirements under the BGG, including for constitutional claims. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 500.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde; Nichteintreten nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Die Beschwerde hat sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und darzutun, inwiefern dieser Recht verletzt; es genügt nicht, den kantonalen Entscheid lediglich zu kritisieren oder eigene Sach- und Rechtsauffassungen vorzubringen. Für Verfassungsrügen gilt eine qualifizierte Rügepflicht: Die verletzten verfassungsmässigen Rechte sind klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu bezeichnen und die Verletzung ist substanziiert aufzuzeigen. Fehlt eine hinreichende Begründung, ist im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde einzutreten.

Testo completo

{T 0/2}
5A_330/2007/bnm

Urteil vom 4. Juli 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Basel-Landschaft (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht), Postfach 635, 4410 Liestal.

Gegenstand
Vormundschaft.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 18. April 2007 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 18. April 2007 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine nach Art. 369 ZGB erfolgte Bevormundung nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Kantonsgericht im angefochtenen Urteil erwog, dem Beschwerdeführer sei der erstinstanzliche Entscheid am 15. März 2007 ausgehändigt worden, die 10-tägige Beschwerdefrist sei somit am 26. März 2007 abgelaufen und die erst am 30. März 2007 eingereichte Beschwerde verspätet, objektive, eine Fristwiederherstellung rechtfertigende Gründe mache der Beschwerdeführer nicht geltend,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht mit den entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Kantonsgerichts vom 18. April 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juli 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Parole chiave

guardianshipinadmissibilityreasoning requirementsconstitutional complaintcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the federal complaint met the reasoning requirements for admissibility

Decisione estratta

No. The filing did not engage with the cantonal court's decisive reasons and did not show, in a sufficiently specific manner, any violation of federal or constitutional law.

Motivazione estratta

Under Arts. 42(1)-(2) and 106(2) BGG, the complaint must specifically address the challenged reasoning and explain the alleged legal violations. The appellant failed to do so, so the Federal Court could not examine the merits.

Questione giuridica chiave

Allocation of court costs

Decisione estratta

The losing appellant must pay the court fee.

Motivazione estratta

Costs follow the outcome under Art. 66(1) BGG.

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