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5A_319/2014 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned appeal in guardianship case
5A_319/2014Tribunale federale / II divisione civile22 apr 2014Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the appeal against the Bernese KESB decision establishing a representative guardianship with income and asset administration. It held that the appellant failed to engage with the cantonal court’s reasoning and did not explain, in a legally sufficient manner, why the decision violated federal or constitutional law. The appeal was therefore inadmissible under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. The court also ordered that no court costs be levied.
Art. 42 Abs. 1 and 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; requirements of substantiated reasoning of a federal appeal. The appellant must address the decisive reasons of the challenged decision and, in a concise but concrete manner, demonstrate which federal or constitutional norms were violated and why. Mere presentation of the facts from one’s own perspective or repetition of arguments already rejected by the cantonal authority is insufficient. If the appeal manifestly lacks such reasoning, the court shall not enter into it in simplified proceedings.
{T 0/2}
5A_319/2014
Urteil vom 22. April 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Y.________.
Gegenstand
Vertretungsbeistandschaft,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. März 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. März 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, beim wiederholt psychiatrisch betreuten Beschwerdeführer bestehe (gemäss den eingeholten ärztlichen Berichten und laut einem Abklärungsbericht) ein Schwächezustand, der sich namentlich auf die Erledigung der anstehenden finanziellen und administrativen Angelegenheiten auswirke, weil der Beschwerdeführer über keine zur Mandatsübernahme bereite Bezugsperson verfüge und sich wegen seiner weitgehenden Isolation keine anderweitige Hilfe verschaffen könne, erweise sich die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie die Einsetzung einer Berufsbeiständin als geeignete, erforderliche und zumutbare Massnahme, in Anbetracht seiner Prozessarmut sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und die vom Obergericht widerlegten Einwendungen zu wiederholen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 11. März 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. April 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann