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5A_315/2010 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned appeal against bankruptcy warning
5A_315/2010Tribunale federale / II divisione civile27 apr 2010Dismissed
X. appealed to the Federal Supreme Court against the Zurich High Court’s non-entry decision in a debt-enforcement matter concerning a bankruptcy warning. The Supreme Court held that the appeal did not adequately address the cantonal court’s main reasoning and thus lacked the required substantiated legal challenge. It therefore did not enter into the appeal under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. The requests for joinder and correction of party designations were rejected, the suspensive-effect request became moot, and court costs of CHF 300 were charged to the appellant.
Art. 42 Abs. 1 and 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; appeal against a cantonal decision founded on several independent grounds. The Federal Supreme Court will enter only on a properly reasoned complaint that specifically engages with each dispositive or independent ground of the challenged decision and, where constitutional rights are invoked, identifies them clearly and in detail. A merely general or non-substantiated attack is insufficient and results in non-entry. Only last-instance decisions are appealable under Art. 75 Abs. 1 BGG.
{T 0/2}
5A_315/2010
Urteil vom 27. April 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Z.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
Betreibungsamt A.________.
Gegenstand
Konkursandrohung.
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 26. März 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).
Nach Einsicht
in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen den Beschluss (NR100007/U) vom 26. März 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen einen Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Nichteintreten auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Zustellung einer Konkursandrohung auf Begehren der Beschwerdegegnerin) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht in seiner Hauptbegründung erwog, die Beschwerdeführerin habe zur Zeit keinen Geschäftsführer und sei daher handlungsunfähig, der frühere Geschäftsführer sei am 5. Januar 2010 im Handelsregister gelöscht worden, eingetragen sei nur eine bereits aufgelöste Gesellschafterin, an der fehlenden Handlungsfähigkeit ändere auch die durch den früheren Geschäftsführer an eine juristische Person ausgestellte Generalvollmacht nichts, weil ein Geschäftsführer bestimmte Aufgaben nicht delegieren und eine juristische Person nicht als Geschäftsführerin handeln könne,
dass das Obergericht den Rekurs in seiner Eventualbegründung als unbegründet erachtete, weil die untere Aufsichtsbehörde zu Recht auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht eingetreten sei,
dass die Gesuche der Beschwerdeführerin um Verfahrensvereinigung und Parteibezeichnungsberichtigung abzuweisen sind, weil die (vom Obergericht zu Recht als Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegner behandelten) Gegenparteien, deren Bezeichnung auch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zu berichtigen sind, verschieden sind,
dass sodann die Beschwerde an das Bundesgericht, die sich nur gegen letztinstanzliche Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin den erstinstanzlichen Entscheid mitanficht,
dass ferner die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass schliesslich im Falle wie dem vorliegenden, wo der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, jede dieser Begründungen nach den erwähnten Anforderungen anzufechten ist (BGE 133 IV 119 E. 6),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die Hauptbegründung des Obergerichts eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Begründung nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der obergerichtliche Beschluss vom 26. März 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde ohne Prüfung der Rügen gegen die Eventualbegründung in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Die Gesuche um Verfahrensvereinigung und um Berichtigung der Parteibezeichnungen werden abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Opfikon und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. April 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann