Non-entry for insufficiently reasoned complaint in wage garnishment

5A_3/2011Tribunale federale / II divisione civile4 gen 2011Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court did not enter into the complaint against a wage garnishment decision because the complainant failed to address the decisive reasoning of the cantonal supervisory authority and did not set out any legally sufficient grounds of challenge. The Court applied the simplified procedure under Art. 108 BGG. Court costs of CHF 200 were charged to the complainant, and no party compensation was awarded.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerde hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und darzutun, inwiefern Recht verletzt sein soll; dies gilt auch für Verfassungsrügen, die klar und detailliert zu begründen sind. Eine bloss appellatorische Kritik oder das Vorbringen neuer Tatsachen ohne Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Entscheids genügt nicht. Fehlt eine hinreichende Begründung, ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (consid. 1).

Testo completo

{T 0/2}
5A_3/2011

Urteil vom 4. Januar 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt A.________.

Gegenstand
Einkommenspfändung.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 15. Dezember 2010 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (Kanton Solothurn).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 15. Dezember 2010 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, die auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Einkommenspfändung nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde erwog, die wegen fehlender Mitwirkung des Beschwerdeführers ermessensweise vorgenommene Festsetzung seines Existenzminimums sei nicht zu beanstanden, sodann habe der Beschwerdeführer, der bisher seine Mitwirkung trotz Vorladung verweigert habe, die von ihm behaupteten tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg bei der Aufsichtsbehörde, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, im Übrigen erschienen die erstmals bei der Aufsichtsbehörde eingereichten Beweismittel (Arbeitsvertrag und Mietzinsquittung) kaum als glaubwürdig,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil der Aufsichtsbehörde vom 15. Dezember 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Januar 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Parole chiave

debt enforcementwage garnishmentnon-entryreasoning requirementsconstitutional complaintcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the federal complaint met the reasoning requirements under the BGG.

Decisione estratta

No. The filing did not engage with the decisive considerations of the cantonal decision and therefore did not sufficiently show any violation of law or constitutional rights.

Motivazione estratta

A complaint under Art. 72 ff. BGG must set out, in a concise manner, why the challenged decision violates law; constitutional grievances must be specifically and detailedly argued. Those requirements were not met.

Questione giuridica chiave

Allocation of court costs and party compensation.

Decisione estratta

Court costs were imposed on the losing complainant, and no party compensation was awarded.

Motivazione estratta

The unsuccessful party bears the costs under Art. 66(1) BGG; no compensation is due.

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