Non-entry on appeal for insufficient reasoning in debt enforcement case

5A_3/2010Tribunale federale / II divisione civile4 gen 2010Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court did not enter into the appeal against the Bern supervisory authority’s decision concerning a seizure notice. It held that the appellant’s submission did not meet the reasoning requirements of the BGG because it failed to address the cantonal court’s grounds in a comprehensible way. Claims for damages were also inadmissible because they were not part of the cantonal proceedings and could not be raised in this appeal. Court costs of CHF 300 were imposed on the appellant.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift muss sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und konkret darlegen, welche Bundesrechts- oder Verfassungsnormen verletzt sein sollen; ein blosses Wiederholen des Standpunkts genügt nicht. Verfassungsrügen sind ausdrücklich und substanziiert vorzubringen. Fehlt eine hinreichende Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. auch Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

Testo completo

{T 0/2}
5A_3/2010

Urteil vom 4. Januar 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Bern,
Beschwerdegegner,
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern,

Betreibungs- und Konkursamt Y.________,
verfahrensbeteiligtes Amt.

Gegenstand
Pfändungsankündigung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Pfändungsankündigung nicht eingetreten ist,
in die Mitteilung des Beschwerdeführers, wonach er ab 8. Januar 2010 während 6 Wochen ferienabwesend sein werde,

in Erwägung,
dass die Beschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Schadenersatzansprüche geltend macht, weil solche Ansprüche weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildeten noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,
dass sodann das Obergericht des Kantons Bern im Entscheid vom 22. Dezember 2009 erwog, die Beschwerde des Beschwerdeführers richte sich gegen den materiellen Bestand der in Betreibung gesetzten Steuerforderung, worüber indessen nur der Richter und nicht die SchK-Aufsichtsbehörde im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG, das der Überprüfung der richtigen Handhabung des Zwangsvollstreckungsverfahrens vorbehalten sei, befinden könne, nachdem der Beschwerdeführer seinen Rechtsvorschlag mit Erklärung vom 20. Juni 2009 zurückgezogen habe, sei der Zahlungsbefehl in Rechtskraft erwachsen und das Betreibungsamt verpflichtet gewesen, nach Stellung des Fortsetzungsbegehrens dem Beschwerdeführer die Pfändung anzukündigen, Nichtigkeitsgründe seien keine ersichtlich,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. Dezember 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass es insbesondere nicht genügt, auch im bundesgerichtlichen Verfahren den Bestand der Betreibungsforderung zu bestreiten und diese als nichtig zu erklären,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem verfahrensbeteiligten Amt und dem Obergericht des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Januar 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Parole chiave

debt enforcementseizure noticeinadmissibilityreasoned appealconstitutional complaintcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the federal appeal was sufficiently reasoned under Art. 42 and 106 BGG

Decisione estratta

The filing did not engage with the cantonal reasoning in a legally sufficient manner.

Motivazione estratta

The appellant failed to explain, by reference to the challenged decision, which legal or constitutional rights were violated and why.

Questione giuridica chiave

Whether damages claims could be heard in the federal appeal

Decisione estratta

No, because such claims were neither part of the cantonal proceedings nor admissible in this appeal.

Motivazione estratta

The requested damages relief fell outside the subject matter of review.

Questione giuridica chiave

Costs of the federal proceedings

Decisione estratta

The appellant must bear the court costs.

Motivazione estratta

As the unsuccessful party, the appellant is liable for costs under Art. 66(1) BGG.

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