Non-entry on complaint over property valuation

5A_294/2011Tribunale federale / II divisione civile26 apr 2011Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court did not enter into the complaint against a debt-enforcement property valuation. It held that the filing partly attacked non-appealable cantonal decisions and raised damages claims that were not part of the lower-court proceedings. In addition, the submission did not engage with the decisive reasoning of the cantonal judgment and merely alleged bias and abuse of office without substantiation. The complaint was therefore manifestly inadmissible under the simplified procedure. Court costs of CHF 700 were imposed on the complainant.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Zulässigkeit und Begründung der Beschwerde: Die Beschwerdeschrift muss sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und darlegen, inwiefern Bundesrecht oder verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen. Pauschale Vorbringen, namentlich bloss behauptete Befangenheit oder Amtsmissbrauch, genügen nicht. Soweit mit der Beschwerde nicht anfechtbare kantonale Entscheide oder neue, im kantonalen Verfahren nicht behandelte Ansprüche erhoben werden, ist darauf nicht einzutreten. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit oder ungenügender Begründung erfolgt Nichteintreten im vereinfachten Verfahren.

Testo completo

{T 0/2}
5A_294/2011

Urteil vom 26. April 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand
Liegenschaftsschätzung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 31. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zug (Justizkommission, zivilrechtliche Kammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 31. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zug, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Liegenschaftsschätzung (im Rahmen einer Zwangsverwertung) und auf dessen verschiedene Ablehnungsbegehren nicht eingetreten ist und das Betreibungsamt Y.________ angewiesen hat, für die Liegenschaft neu den Schätzwert von Fr. 1'955'000.-- in die Steigerungsbedingungen aufzunehmen,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, auf die Einwendungen gegen die erste Schätzung sei nicht einzutreten, der Aufsichtsbehörde obliege keine Überprüfung der betreibungsamtlichen Schätzungen, Nichtigkeitsgründe würden keine geltend gemacht, die Rügen der Befangenheit des Betreibungsamtes und des Schätzungsexperten stellten reine Behauptungen ohne die geringste Substantiierung dar, ebenso wenig einzutreten sei auf die Rügen der Befangenheit des Vorsitzenden der Aufsichtsbehörde, handle es sich doch um rechtsmissbräuchliche, zum Zweck der Verfahrensverzögerung erhobene Einwendungen,
dass das Obergericht weiter erwog, der mit der zweiten Schätzung beauftragte Experte komme auf einen Verkehrswert von Fr. 1'955'000.-- und damit auf einen um rund Fr. 545'000.-- höheren Verkehrswert als die erste Schätzung, die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die zweite Schätzung seien, soweit überhaupt nachvollziehbar, unbehelflich, weil die zweite Schätzung den Realitäten näher komme als die erste Schätzung, rechtfertige es sich, auf den zweiten Wert abzustellen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG) und ausserdem innerhalb der nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen seit Eröffnung des kantonalen Entscheids einzureichen ist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer andere kantonale Entscheide als das allein anfechtbare Urteil des Obergerichts vom 31. März 2011 anficht,
dass die Beschwerde ebenso unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Schadenersatzforderungen von 1,8 Millionen Franken erhebt, weil diese Forderungen weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildeten noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, pauschal Befangenheit und Amtsmissbrauch zu behaupten,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 31. März 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid die Verfahrensanträge des Beschwerdeführers gegenstandslos werden,
dass im Übrigen die kantonalen Behörden zur Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Strafverfahren zuständig sind,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. April 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Parole chiave

debt enforcementproperty valuationinadmissibilityreasoning requirementrecusalsimplified procedurecourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the federal complaint was admissible against the cantonal decision and its scope

Decisione estratta

The complaint was inadmissible insofar as it targeted other cantonal decisions or raised new damages claims outside the cantonal proceedings.

Motivazione estratta

Only the final cantonal judgment could be challenged; claims for CHF 1.8 million damages were not part of the cantonal case and could not be introduced before the Federal Supreme Court.

Questione giuridica chiave

Whether the complaint met the federal pleading and reasoning requirements

Decisione estratta

The complaint did not sufficiently address the cantonal reasoning and lacked the required substantiated legal and constitutional arguments.

Motivazione estratta

A federal complaint must explain in a concise manner how the challenged decision violates federal law or constitutional rights; merely asserting bias or abuse of office is insufficient.

Questione giuridica chiave

Whether the Federal Supreme Court should enter on the complaint

Decisione estratta

No; the complaint had to be dismissed at the threshold under the simplified procedure.

Motivazione estratta

Because the complaint was manifestly inadmissible and insufficiently reasoned under Art. 108 Abs. 1 lit. a and b BGG, non-entry was required.

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