Non-entry for insufficiently reasoned appeal and abusive litigation

5A_274/2014Tribunale federale / II divisione civile7 apr 2014Inadmissible

Sintesi

The Swiss Federal Supreme Court did not enter into an appeal by X.________ AG against a Schwyz cantonal decision that had upheld a cost sanction for vexatious litigation in debt enforcement proceedings. The Court held that the appeal failed to comply with the reasoning requirements of the BGG, as it did not engage with the cantonal court’s decisive reasoning and merely invoked an allegedly wrong appeal instruction and the Federal Council’s supervisory powers. The Court also noted abusive litigation conduct before it. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 100 and received no party compensation.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c, Art. 66 Abs. 1 BGG; Beschwerdebegründung und Nichteintreten bei ungenügender Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen sowie bei Rechtsmissbrauch. Die Beschwerdeschrift hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und in gedrängter Form darzutun, welche bundesrechtlichen oder verfassungsmässigen Normen verletzt sein sollen; pauschale Beanstandungen genügen nicht. Verfassungsrügen sind explizit und detailliert zu begründen. Fehlt eine rechtsgenügliche Begründung oder liegt missbräuchliches Prozessieren vor, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein. Die unterliegende Partei trägt die Gerichtskosten; eine Parteientschädigung fällt nicht an.

Testo completo

{T 0/2}

5A_274/2014

Urteil vom 7. April 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Kostenauflage,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 13. März 2014 des Kantonsgerichts Schwyz (Beschwerdekammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss BEK 2013 195 vom 13. März 2014 des Kantonsgerichts Schwyz, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die (durch das Bezirksgericht A.________ als untere Aufsichtsbehörde wegen mutwilliger Prozessführung erfolgte) Kostenauflage abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, die Beschwerdeführerin bzw. X.________ sei vom Kantonsgericht bereits in mehreren Verfahren wegen mutwilliger Prozessführung ermahnt worden, das Bezirksgericht habe der Beschwerdeführerin bzw. X.________ zu Recht eine aussichtslose und wider besseres Wissen betriebene Prozessführung unterstellt (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), die Beschwerde sei daher abzuweisen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen des kantonsgerichtlichen Beschlusses eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die Aufhebung dieses Beschlusses wegen angeblich falscher Rechtsmittelbelehrung zu fordern und sich auf die Oberaufsichtskompetenz des Bundesrates gemäss Art. 15 SchKG zu berufen, zumal das Bundesgericht zur Beurteilung von Beschwerden im Einzelfall gemäss Art. 19 SchKG zuständig bleibt,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Kantonsgerichts vom 13. März 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass im Übrigen die Beschwerdeführerin auch vor Bundesgericht missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. April 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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