Appeal inadmissible for late filing and insufficient reasoning

5A_273/2011Tribunale federale / II divisione civile12 apr 2011Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The appellant challenged a Zurich cantonal enforcement-supervision decision concerning an auction. The Federal Supreme Court held that the appeal was inadmissible because it was filed after the 10-day deadline and, in any event, did not satisfy the statutory reasoning requirements. The appellant did not address the cantonal court's two independent grounds of decision in a legally sufficient way. The request for suspensive effect became moot. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 75 Abs. 1, Art. 100 Abs. 2 lit. a, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Beschwerdebegründung und selbstständige Eventualbegründungen. Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn sie nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird; eine nach Fristablauf eingereichte oder inhaltlich ungenügend begründete Eingabe kann nicht verbessert werden. Die Beschwerdeschrift hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und bei mehreren selbstständigen Begründungen jede einzelne zu widerlegen; andernfalls ist Nichteintreten geboten. Verfassungsrügen sind nach Art. 106 Abs. 2 BGG klar und detailliert darzutun. Im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG ist die Abteilungspräsidentin entscheidzuständig.

Testo completo

{T 0/2}
5A_273/2011

Urteil vom 12. April 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand
Versteigerung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 28. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 28. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Nichteintretensbeschluss der unteren Aufsichtsbehörde (Nichteintreten - mangels Legitimation des Beschwerdeführers - auf eine erste Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine am 11. Februar 2011 erfolgte Versteigerung) nicht eingetreten ist,
in das Gesuch um aufschiebende Wirkung,

in Erwägung,
dass das Obergericht in seiner Hauptbegründung erwog, der vorinstanzliche Beschluss sei dem Beschwerdeführer, der auf Grund des Beschwerdeverfahrens mit gerichtlichen Zustellungen habe rechnen müssen, am 24. Februar 2011 an der von ihm angegebenen Adresse avisiert worden, zufolge Nichtabholens bei der Post gelte die eingeschriebene Sendung als am siebten Tag, d.h. als am 3. März 2011 zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO), die 10-tägige Beschwerdefrist (Art. 18 Abs. 1 SchKG) habe somit am 4. März 2011 begonnen und am Montag, den 14. März 2011 geendet, die mit dem Poststempel des 16. März 2011 versehene Eingabe des Beschwerdeführers sei somit verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten sei,
dass das Obergericht im Sinne einer Eventualbegründung weiter erwog, selbst bei rechtzeitiger Einreichung der als "Fristerstreckungsgesuch" bezeichneten Eingabe des Beschwerdeführers wäre dieser kein Erfolg beschieden gewesen, weil die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar sei und der Beschwerdeführer daher zwingend innerhalb dieser Frist eine vollständig begründete Beschwerde hätte einreichen müssen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch den Beschluss der unteren Aufsichtsbehörde anficht,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den erwähnten Anforderungen eine Rechts- oder Verfassungsverletzung darzutun ist, ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die beiden Begründungen des Obergerichts eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Begründungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 28. März 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass die Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) nicht verbessert werden kann,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. April 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Parole chiave

debt enforcementauctiontime limitadmissibilityreasoning requirementservice by operation of lawsuspensive effectcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal against the cantonal decision was filed within the statutory time limit.

Decisione estratta

The appeal was filed late because the challenged decision was deemed served on 2011-03-03 and the 10-day period expired on 2011-03-14; the filing of 2011-03-16 was therefore out of time.

Motivazione estratta

Under deemed service rules, the period began after delivery by operation of law; as a statutory time limit, it could not be extended.

Questione giuridica chiave

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's reasoning requirements.

Decisione estratta

No. The appellant failed to engage with the cantonal court's two independent grounds and did not show, in a legally sufficient manner, any violation of law or constitutional rights.

Motivazione estratta

An appeal must specifically address the contested reasoning and, where there are multiple independent grounds, challenge each one; after expiry of the appeal period, defects cannot be cured.

Questione giuridica chiave

Whether the request for suspensive effect remained pending.

Decisione estratta

It became moot once the appeal was declared inadmissible.

Motivazione estratta

The fate of the main appeal determined the ancillary request.

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