No provisional debt enforcement without a personal written acknowledgment

5A_271/2008Tribunale federale / II divisione civile11 giu 2008Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The creditor sought provisional debt enforcement against the signatory of a loan agreement, relying on a clause stating that the company's representatives were jointly and severally liable. The Federal Supreme Court held that the respondent had signed only in his capacity as organ of the borrowing company, not as a personally bound debtor. For provisional enforcement, the decisive factor is a written acknowledgment signed by the person against whom enforcement is sought; subjective intent or business sophistication cannot replace the formal requirement. The appeal was dismissed and costs were charged to the creditor.

Massima Omnilex

Art. 82 SchKG; Art. 13 OR; provisional debt enforcement requires a written acknowledgment of debt signed by the person pursued personally. The court will not interpret away the statutory formal requirement by reference to the parties' actual intent or commercial experience. Where a corporate organ signs only in its representative capacity, a contractual clause purporting to make it personally liable may, depending on the circumstances, resemble a contract for the benefit of a third party or another personal undertaking; however, enforcement is unavailable unless the outwardly expressed writing contains the debtor's self-binding signature. Absent such signature, no title to provisional legal enforcement exists, irrespective of the intended legal characterization (consid. 3).

Testo completo

{T 0/2}
5A_271/2008/bnm

Urteil vom 11. Juni 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber Möckli.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Roos,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Läuffer,

Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, vom 2. April 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Vertrag vom 6. November 2003 gewährte die X.________ AG (als "Darlehensgeber" bezeichnet) der Z.________ AG (als "Darlehensnehmer" bezeichnet) ein zu 5% verzinsliches Darlehen über Fr. 250'000.--.

Unter Ziff. 6 mit dem Titel "Sicherheit" wurde im Darlehensvertrag Folgendes festgehalten: "Die Vertreter der Firma Z.________ AG, nämlich Herr Y.________ und W.________ haften solidarisch für das durch die Firma X.________ AG gewährte Darlehen in der Höhe von Fr. 250'000.00 nebst 5% Darlehenszins sowie für allfällige Verzugszinsen von 5%."

Der Darlehensvertrag wurde für den "Darlehensgeber" von R.________ und S.________ und für den "Darlehensnehmer" von Y.________ und W.________ unterzeichnet.

B.
Gestützt auf den erwähnten Darlehensvertrag leitete die X.________ AG mit dem Zahlungsbefehl Nr. ... des Betreibungsamtes A.________ gegen Y.________ für Fr. 140'000.-- nebst Zins die Betreibung ein.

Sowohl das Kantonsgerichtspräsidium Zug als auch das Obergericht des Kantons Zug wiesen in ihren Urteilen vom 12. November 2007 bzw. 2. April 2008 das Rechtsöffnungsgesuch der X.________ AG ab.

C.
Gegen das obergerichtliche Urteil hat die X.________ AG am 24. April 2008 Beschwerde in Zivilsachen eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung und Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 140'000.-- nebst Zins in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes A.________. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert, gegen den grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen ergriffen werden kann (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).

Rechtsöffnungen sind keine vorsorglichen Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG, weshalb alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig sind und das Bundesgericht behauptete Rechtsverletzungen mit freier Kognition prüft (BGE 133 III 399 E. 1.5 S. 400).

2.
Die kantonalen Gerichte kamen übereinstimmend zum Schluss, dass im schriftlichen Vertrag einzig die Z.________ AG als Darlehensnehmerin figuriere und der Beschwerdegegner den Darlehensvertrag in seiner Eigenschaft als deren (kollektiv-)zeichnungsberechtigtes Organ unterzeichnet habe. Zwar sei in Ziff. 6 des Vertrages vereinbart worden, dass der Beschwerdegegner solidarisch für das gewährte Darlehen hafte. Indes lasse der Wortlaut des Vertrages den Schluss nicht zu, dass sich dieser mit der für die Darlehensnehmerin abgegebenen Unterschrift auch persönlich habe verpflichten wollen. Es wäre aber für die geschäftserfahrenen Parteien ein Leichtes gewesen, durch eine entsprechende Formulierung klarzustellen, dass der Beschwerdegegner mit seiner Unterschrift nicht nur als Organ für die Z.________ AG zeichne, sondern auch sich persönlich verpflichten wolle. Das Obergericht hat weiter erwogen, die Rechtsöffnung sei aber auch deshalb abzuweisen, weil aufgrund der Umstände nicht von einer kumulativen Schuldübernahme, sondern von einer (formungültigen) Bürgschaft ausgegangen werden müsse.

Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihrer Beschwerde in erster Linie gegen die zweite Begründung und stellt sich auf den Standpunkt, es sei von einer kumulativen Schuldübernahme auszugehen. Ferner macht sie geltend, der Beschwerdegegner habe keineswegs nur für die Z.________ AG unterzeichnet; aufgrund des Wortes "solidarisch" habe er sich vielmehr auch persönlich verpflichten wollen. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass die Klausel Ziff. 6 geradezu sinnlos wäre.

3.
Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) hat der Beschwerdeführer den Darlehensvertrag allein in seiner Funktion als Organ der Z.________ AG unterzeichnet. Die Stipulation in Ziff. 6, wonach u.a. der Beschwerdegegner solidarisch für das gewährte Darlehen hafte, stellt vor diesem Hintergrund einen Vertrag zu Lasten Dritter im Sinn von Art. 111 OR dar, was entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin auch durchaus Sinn machen kann.

Im vorliegenden Fall, in welchem das für die Beschwerdeführerin unterzeichnende Organ mit dem Dritten identisch ist, liegt es zwar auf der Hand, dass die Parteien in Wahrheit keinen solchen Vertrag zu Lasten Dritter abschliessen wollten, sondern eine eigentliche Verpflichtung des Beschwerdegegners im Auge hatten. So wie aber eine formungültige Bürgschaft keine Rechtswirkung entfaltet, obwohl die Verpflichtung von den Parteien gewollt gewesen wäre, kann auch Rechtsöffnung nur erteilt werden, wenn die förmlichen Voraussetzungen erfüllt sind; andernfalls ist der Gläubiger auf den ordentlichen Prozessweg zu verweisen.

Konkret geht es um die Frage, ob mit Bezug auf die eigenständige Verpflichtung des Beschwerdegegners - welcher Natur auch immer sie sei - eine schriftliche Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 SchKG vorliegt. Was das Schrifterfordernis anbelangt, zu welchem die Unterzeichnung gehört (vgl. Art. 13 OR), kommt es nicht auf den subjektiven Parteiwillen, sondern auf den äusserlich wahrnehmbaren Schriftsatz an; die Schriftstrenge verbietet mit anderen Worten eine diesbezügliche (Vertrags-)auslegung: Massgebend ist weder die Geschäftserfahrenheit einer Partei noch deren tatsächlicher Wille, eine Schuldverpflichtung einzugehen, sondern allein, ob das Schuldversprechen desjenigen, gegen den sich die Betreibung richtet, mit - sich selbst verpflichtender - Unterschrift anerkannt ist. Dies ist im vorliegenden Fall nach den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht der Fall, weshalb mit Bezug auf die selbständige Verpflichtung des Beschwerdegegners kein Rechtsöffnungstitel vorliegt und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist.

Bei diesem Ergebnis wird die Frage nach der rechtlichen Qualifizierung der selbständigen Verpflichtung, d.h. die Diskussion über die Abgrenzung zwischen Bürgschaft und kumulativer Schuldübernahme, gegenstandslos.

4.
Zufolge Abweisung der Beschwerde sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juni 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Möckli

Parole chiave

provisional debt enforcementwritten acknowledgment of debtcorporate organself-binding signaturethird-party contractcumulative debt assumptionsuretyshipformal requirementscourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the contract clause created a written acknowledgment of debt against the respondent personally under Art. 82 SchKG.

Decisione estratta

No. The respondent signed only as corporate organ; the document does not contain a personal written acknowledgment binding him individually.

Motivazione estratta

For debt enforcement, the decisive point is the outwardly expressed written instrument and the debtor's self-binding signature, not the parties' subjective intent or business experience. Since the respondent did not sign personally, no enforceable title exists for his own obligation.

Questione giuridica chiave

Whether the personal clause should be qualified as a cumulative assumption of debt rather than a suretyship or third-party contract.

Decisione estratta

The qualification became moot because, regardless of the private-law label, the formal requirements for provisional enforcement were not met.

Motivazione estratta

Even if the parties intended a personal undertaking, provisional enforcement can be granted only if the formal requirements are satisfied; otherwise the creditor must proceed by ordinary action.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.