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5A_27/2014 ΓÇó Inadmissible appeal for insufficient reasoning
5A_27/2014Tribunale federale / II divisione civile16 gen 2014Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the appeal against the cantonal decision confirming the appellant’s involuntary psychiatric placement under Art. 426 CC. It held that the submission failed to contain any comprehensible legal reasoning and did not explain, by reference to the cantonal judgment, why that decision would violate federal or constitutional law. The matter was handled in simplified procedure by the division president. No court costs were imposed.
Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerde hat neben einem Antrag eine sachbezogene, auf die tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids bezogene Begründung zu enthalten; blosse Unzufriedenheit genügt nicht. Verfassungsrügen unterliegen qualifizierter Rügepflicht. Fehlt eine hinreichende Begründung offensichtlich, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei Nichteintreten nach Art. 108 Abs. 1 BGG können Gerichtskosten erlassen werden (consid. 1).
{T 0/2}
5A_27/2014
Urteil vom 16. Januar 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Y.________.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. November 2013 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).
Nach Einsicht
in die (vom Obergericht dem Bundesgericht übermittelte und von diesem als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 20. November 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen ihre am 7. November 2013 gestützt auf Art. 426 ZGB angeordnete fürsorgerische Unterbringung im Psychiatriezentrum A.________ abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht (auf Grund eines ärztlichen Gutachtens und nach Durchführung einer Verhandlung) erwog, die seit Jahren an ... leidende, bereits mehrfach hospitalisierte Beschwerdeführerin verweigere die ... Medikation und müsse stationär behandelt werden, zumal die Beschwerdeführerin über keine eigene Wohnung verfüge und bei sofortiger Entlassung (wegen ihres auffälligen Verhaltens und ihren Konflikten mit der Umwelt) sogleich wieder in die Klinik eingewiesen werden müsste,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass die dem Bundesgericht übermittelte Eingabe der Beschwerdeführerin keine nachvollziehbare Begründung enthält,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 20. November 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Beistand B.________, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Januar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann