Non-payment of cost advance leads to non-entry

5A_261/2007Tribunale federale / II divisione civile13 lug 2007Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The appellant challenged the Zug Cantonal High Court decision in a matter concerning moratorium/bankruptcy proceedings, but failed to pay the CHF 3,000 cost advance within the final non-extendable deadline and did not provide proof of timely payment. The Federal Court therefore did not enter into the complaint and charged the appellant CHF 500 in court costs.

Massima Omnilex

Art. 62 Abs. 3, Art. 108 Abs. 1 lit. a und Art. 66 Abs. 1 BGG; Nichteintreten wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses. Wird der vom Bundesgericht angesetzte Kostenvorschuss innert der unter Androhung des Nichteintretens gesetzten, nicht erstreckbaren Nachfrist weder bar bezahlt noch ordnungsgemäss zugunsten der Gerichtskasse belastet und der verlangte Nachweis fristgerecht erbracht, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Die Kostenfolge trifft die beschwerdeführende Partei als unterliegende Partei.

Testo completo

{T 0/2}
5A_261/2007/bnm

Urteil vom 13. Juli 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nachlassstundung/Konkurseröffnung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 2. Mai 2007 des Obergerichts des Kantons Zug (Justizkommission).

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 2. Mai 2007 des Obergerichts des Kantons Zug,

in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 19. Juni 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 30. Mai 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 28. Juni 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zug und dem Konkursamt A.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juli 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Parole chiave

cost advancenon-entryinadmissibilitybankruptcy proceedingscourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal could be entertained despite non-payment of the cost advance within the deadline.

Decisione estratta

No. Because the appellant did not pay the advance or provide the required proof of timely payment, the appeal could not be considered.

Motivazione estratta

After the warning under Art. 62(3) BGG and the expiry of the non-extendable grace period, non-compliance required non-entry under Art. 108(1)(a) BGG.

Questione giuridica chiave

Allocation of court costs following non-entry.

Decisione estratta

The appellant had to bear the court fee.

Motivazione estratta

As the unsuccessful party in the non-entry procedure, the appellant was charged costs under Art. 66(1) BGG.

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