Non-entry for failure to pay court advance

5A_249/2008Tribunale federale / II divisione civile9 giu 2008Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The appellant challenged a cantonal order in an abolition action but failed to pay the required CHF 2,000 court advance within the non-extendable deadline. He then filed requests for reconsideration and for a further deadline. The Federal Supreme Court rejected both requests, held that the advance had not been duly paid or evidenced, and therefore refused to enter into the appeal. The appellant was ordered to pay CHF 500 in court costs, and the court warned that further abusive submissions would be filed without response.

Massima Omnilex

Art. 62 Abs. 3 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichtleistung des Kostenvorschusses trotz Androhung des Nichteintretens. Eine ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichnete Nachfrist kann nicht durch ein Gesuch um «Notfrist» verlängert werden. Fehlt es innerhalb der Nachfrist an Barzahlung, Übergabe am Postschalter oder dem erforderlichen Belastungsnachweis bei Zahlungsauftrag, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gesuche um Wiedererwägung bleiben ohne Erfolg, wenn sie keine Gründe vorbringen, welche die frühere Verfügung in Zweifel ziehen. Prozessual missbräuchliches Verhalten kann bei der Kostenauflage berücksichtigt werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Testo completo

{T 0/2}
5A_249/2008/don

Urteil vom 9. Juni 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher August Biedermann.

Gegenstand
Aberkennungsprozess,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Abschreibungsbeschluss vom 5. März 2008 des Kantonsgerichts St. Gallen (Präsident der III. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Abschreibungsbeschluss vom 5. März 2008 des Kantonsgerichts St. Gallen,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit (sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender) Verfügung vom 8. Mai 2008 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 22. April 2008 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 20. Mai 2008 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer innerhalb der Nachfrist weitere Gesuche eingereicht hat, womit er sinngemäss um Wiedererwägung der Verfügung vom 8. Mai 2008 sowie um eine "Notfrist" zur Vorschusszahlung ersucht,
dass diese Gesuche abzuweisen sind, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Richtigkeit der Verfügung vom 8. Mai 2008 in Frage zu stellen vermöchte, und die ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichnete Nachfrist nicht durch eine Notfrist verlängert werden kann,
dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die (auch nicht vorbehaltlos zurückgezogene) Beschwerde nicht einzutreten ist, der (einmal mehr missbräuchlich prozessierende: Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG) Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und darauf hingewiesen wird, dass in dieser Sache allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abgelegt würden,

erkennt der Präsident:

1.
Die Gesuche um Wiedererwägung und um Gewährung einer Notfrist werden abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juni 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann

Parole chiave

court advancenon-entryreconsiderationnon-extendable deadlinecostsabusive litigation

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the request for reconsideration and for a further deadline should be granted

Decisione estratta

No. The appellant did not raise any reasons casting doubt on the prior order, and the expressly non-extendable deadline could not be prolonged by a further emergency deadline.

Motivazione estratta

The court held that the submissions did not justify revisiting the 8 May 2008 order and that a non-extendable deadline cannot be extended in the form requested.

Questione giuridica chiave

Whether the appeal could be entered into despite non-payment of the court advance

Decisione estratta

No. The appellant neither paid the advance within the deadline nor proved timely debit after a payment order, so the appeal had to be left unconsidered.

Motivazione estratta

Under Art. 62(3) BGG, failure to provide the advance after warning leads to non-entry under Art. 108(1)(a) BGG.

Questione giuridica chiave

Who bears the court costs

Decisione estratta

The appellant must pay court costs of CHF 500.

Motivazione estratta

Because the appeal was not entered into and the appellant litigated abusively, costs were imposed on him.

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