Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

5A_245/2011Tribunale federale / II divisione civile4 apr 2011Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court did not enter into the complaint against a cantonal supervisory decision on debt-enforcement fees. It held that the filing did not satisfy the substantiation requirements because it failed to engage with the Obergericht’s alternative, independently sufficient reasoning. Since the complaint did not explain why that reasoning was unlawful, the Court did not examine the main reasoning on timeliness. Court costs of CHF 50 were charged to the appellant.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 1 and 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; admissibility of the federal complaint where the challenged decision rests on multiple independent grounds. The complaint must, in a focused and reasoned manner, engage with each dispositive ground and demonstrate, with reference to the contested reasoning, the alleged violation of federal law or constitutional rights. If an independent alternative ground remains unchallenged, the complaint is inadmissible without examination of the other grounds. Constitutional grievances must be expressly invoked and substantiated; bare appellatory criticism is insufficient (consid. 2).

Testo completo

{T 0/2}
5A_245/2011

Urteil vom 4. April 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand
Gebühren,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 14. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 14. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Gebührenauferlegung für die Zustellung eines Zahlungsbefehls über Fr. 290.40 an den Vorgesetzten am Arbeitsort des Beschwerdeführers) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht in seiner Hauptbegründung erwog, der vorinstanzliche Entscheid sei dem Beschwerdeführer am 18. Dezember 2010 zugestellt worden, die 10-tägige Rekursfrist (Art. 18 Abs. 1 SchKG) sei daher am 28. Dezember 2010 abgelaufen und der erst am 17. Januar 2011 bei der Post aufgegebene Rekurs verspätet, die Fristen für die Beschwerde und die Weiterziehung nach Art. 17 ff. SchKG seien abschliessend durch Bundesrecht geregelt, die Gerichtsferienregelung gemäss kantonalem Recht (§ 140 GVG/ZH) finde keine Anwendung, die Rekursfrist habe daher nicht stillgestanden und die Vorinstanz sei auch nicht verpflichtet gewesen, in der Rechtsmittelbelehrung gemäss der erwähnten, jedoch nicht anwendbaren kantonalen Vorschrift auf die Nichtgeltung der Gerichtsferien hinzuweisen, ein unverschuldetes Hindernis an der rechtzeitigen Rekurseinreichung liege nicht vor,
dass das Obergericht in seiner Eventualbegründung erwog, selbst bei rechtzeitiger Einreichung wäre der Rekurs unbehelflich, weil sich der Beschwerdeführer in seiner Rekursschrift auf eine kurze appellatorische Kritik ohne jede Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz beschränke, weshalb den stichhaltigen vorinstanzlichen Erwägungen beizupflichten gewesen wäre,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den erwähnten Anforderungen eine Rechts- oder Verfassungsverletzung darzutun ist, ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die Eventualbegründung des Obergerichts eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Eventualbegründung aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 14. März 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, ohne dass die obergerichtliche Hauptbegründung auf ihre Recht- und Verfassungsmässigkeit hin zu überprüfen ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Parole chiave

debt enforcementfeesadmissibilityreasoned appealindependent groundstimelinesscourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the federal complaint met the reasoning requirements under the Federal Supreme Court Act.

Decisione estratta

No. The complaint did not address the cantonal court's alternative reasoning and therefore failed to show any violation of law or constitutional rights.

Motivazione estratta

A complaint must specify, in a concise manner, how the challenged decision violates law; constitutional claims must be expressly raised and substantiated. Where a decision rests on multiple independent grounds, each ground must be challenged. The appellant did not engage with the alternative reasoning.

Questione giuridica chiave

Allocation of court costs.

Decisione estratta

The appellant had to bear the court costs.

Motivazione estratta

As the appellant was unsuccessful, costs were imposed under the Federal Supreme Court Act.

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