Inadequate federal complaint against debt enforcement notice

5A_244/2011Tribunale federale / II divisione civile4 apr 2011Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court found the appellant's complaint against the cantonal supervisory decision inadmissible because it did not address the decisive reasoning and did not meet the federal substantiation requirements. Her request for legal aid was rejected as the complaint was hopeless. Court costs of CHF 300 were imposed on her.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Nichteintreten mangels hinreichender Begründung. Eine Beschwerde muss sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und darlegen, welche Rechtssätze oder verfassungsmässigen Rechte dadurch verletzt sein sollen. Blosses Festhalten an einer bereits kantonal verworfenen Sichtweise genügt nicht. Verfassungsrügen sind ausdrücklich und detailliert zu begründen. Fehlt es daran, ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten; aussichtslose Beschwerden schliessen die unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 64 Abs. 1 BGG). Kosten folgen dem Unterliegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Testo completo

{T 0/2}
5A_244/2011

Urteil vom 4. April 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Betreibungsamt A.________.

Gegenstand
Mitteilung des Verwertungsbegehrens.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil und den Beschluss vom 28. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil und den Beschluss vom 28. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Nichteintreten - mangels eines zulässigen Anfechtungsobjekts - auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Mitteilung eines Verwertungsbegehrens der Beschwerdegegnerin) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, in ihrer Beschwerde richte sich die Beschwerdeführerin nicht gegen den vorinstanzlichen Entscheid, sondern beantrage sinngemäss disziplinarische Massnahmen nach Art. 14 SchKG gegen Beamte oder Angestellte des Betreibungsamtes A.________, hiefür wäre jedoch erstinstanzlich nicht das Obergericht als obere Aufsichtsbehörde, sondern die untere Aufsichtsbehörde zuständig, nachdem jedoch die Beschwerdeführerin parallel zur Beschwerde Strafanzeige erhoben und ein Hilfegesuch an die Ombudsfrau gerichtet habe, könne eine Überweisung der Beschwerde an die zuständige untere Aufsichtsbehörde unterbleiben, schliesslich bestehe auf Grund der Akten kein Anlass, von Amtes wegen in das Verfahren einzugreifen (Art. 22 SchKG),
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, auf der Beschwerde gegen einen Betreibungsbeamten zu beharren,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern das Urteil und der Beschluss vom 28. März 2011 des Obergerichts rechts- oder verfassungswidrig sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Parole chiave

debt enforcementinadmissibilitysubstantiation requirementfree legal aidcourt costssupervisory complaint

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the federal complaint was sufficiently reasoned under Art. 42 BGG and Art. 106(2) BGG

Decisione estratta

No. The filing did not engage with the cantonal court's decisive reasoning and therefore lacked the required substantiation.

Motivazione estratta

A federal complaint must explain, by reference to the contested reasoning, which legal or constitutional norms were violated and why. Merely insisting on a complaint against debt-enforcement officials was insufficient.

Questione giuridica chiave

Whether the request for free legal aid should be granted

Decisione estratta

No. The complaint had no prospect of success.

Motivazione estratta

Because the complaint was manifestly insufficiently reasoned and thus futile, legal aid had to be denied under Art. 64(1) BGG.

Questione giuridica chiave

Allocation of court costs

Decisione estratta

The appellant had to bear the court costs.

Motivazione estratta

As the losing party in the inadmissible complaint, she was ordered to pay costs under Art. 66(1) BGG.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.